Residence Permit Denial Upheld Due to Alleged Second Sham Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a foreign national whose permanent residency was revoked due to a sham marriage in 2014, sought a residence permit based on a subsequent marriage to a German national, but this request was denied based on a finding that the new marriage was also a sham. The court acknowledged that evidence of a genuinely lived-in marriage after a denial based on a sham marriage could constitute a new fact justifying reconsideration of a final deportation order, but it held that the applicants failed to meet the high evidentiary standards required to prove such a genuinely lived-in relationship, thus upholding the rejection of the application.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener Staatsangehöriger Kosovos, ging 1998 eine Scheinehe mit einer laotischen Staatsangehörigen ein, weshalb seine Niederlassungsbewilligung im Juni 2014 rechtskräftig widerrufen wurde. Bereits im Januar 2014 heiratete er die Beschwerdeführerin, eine 1991 geborene Deutsche; ein anschliessend gestelltes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dieser Ehe (erneut) um eine Scheinehe handle. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.] Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe geltend gemacht, es liege nun eine tatsächlich gelebte Ehe vor, kann dies eine neue Tatsache darstellen, die ein Zurückkommen auf die rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigt, wobei die Praxis hohe Anforderungen an deren Nachweis stellt (E. 4.2). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, diese erhöhten Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlich gelebten Ehe zu erbringen (zum Ganzen E. 4.4 f.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis relevant to the case concerning family reunification/spouse reunification, which was the subject of the denied residence permit.
This provision concerning the right to be heard was mentioned as relevant, although the dispositive confirms the appeal's rejection.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00760
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223316&W10_KEY=13317020&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00760 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.06.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener Staatsangehöriger Kosovos, ging 1998 eine Scheinehe mit einer laotischen Staatsangehörigen ein, weshalb seine Niederlassungsbewilligung im Juni 2014 rechtskräftig widerrufen wurde. Bereits im Januar 2014 heiratete er die Beschwerdeführerin, eine 1991 geborene Deutsche; ein anschliessend gestelltes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dieser Ehe (erneut) um eine Scheinehe handle.
Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.] Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe geltend gemacht, es liege nun eine tatsächlich gelebte Ehe vor, kann dies eine neue Tatsache darstellen, die ein Zurückkommen auf die rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigt, wobei die Praxis hohe Anforderungen an deren Nachweis stellt (E. 4.2). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, diese erhöhten Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlich gelebten Ehe zu erbringen (zum Ganzen E. 4.4 f.). Abweisung.
· --- · Stichworte: · AMOR SUPERVENIENS EHEGATTENNACHZUG FAMILIENNACHZUG GEHÖRSVERLETZUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 7 lit. d FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4