Appeal Dismissed: Cancellation of White Parallel Parking Spaces
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the cancellation of sixteen white parallel parking spaces, initially ruling that the first two complainants lacked proper legal standing due to insufficient justification, while the third through twelfth complainants, primarily commercial entities, were deemed sufficiently affected by the change. The court reasoned that functional traffic orders under relevant statute require a public interest grounded in local conditions and must be proportionate, which is reviewed restrictively. The cancellation was found to be necessary and appropriate to enhance traffic safety for pedestrians and cyclists by separating slow traffic, an aim unattainable with partial removal, and was deemed reasonable for businesses given the area's good public transport accessibility.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung | Aufhebung von 16 weissen Längsparkfeldern Nichteintreten auf Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 mangels rechtsgenüglicher Begründung (E. 1.2 f.). Legitimationsvoraussetzungen für Rechtsmittel gegen funktionelle Verkehrsanordnungen im Allgemeinen und von Gewerbetreibenden gegen die Aufhebung öffentlicher Kurzzeitparkplätze im Besonderen (E. 2.2 f.). Offengelassen, ob der Beschwerdegegner eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden 3-12 durch die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder zu Recht bejahte (E. 2.4 f.). Eine unrichtige Sachverhaltserstellung seitens der Vorinstanz ist nicht ersichtlich; Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Augenscheins (E. 3). Der Erlass einer funktionellen Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG setzt voraus, dass daran ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Anordnung verhältnismässig ist. Das Verwaltungsgericht überprüft Verkehrsanordnungen zurückhaltend und nur auf Rechtsfehler hin (E. 4.2). Die Beschwerdeführenden 3-12 vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet (E. 4.4 ff.). Die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder erweist sich als geeignet und erforderlich, um das vom Beschwerdegegner ausführlich begründete und richtplanerisch ausgewiesene öffentliche Interesse an einer Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgänger und Radfahrende im betreffenden Strassenabschnitt umzusetzen. Die zu diesem Zweck angestrebte Entflechtung des Fussgänger- und Veloverkehrs liesse sich mit der eventualiter beantragten, nur teilweisen Aufhebung der betreffenden Parkfelder nicht umsetzen. Angesichts der guten Erschliessung des betroffenen Gebiets mit dem öffentlichen Verkehr ist den gewerbetreibenden Beschwerdeführenden 3-12 die Aufhebung der Parkfelder ohne weiteres zuzumuten. Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis provision governs the costs of the proceedings, as implied by the dispositive regarding the rejection of the appeal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00759
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00759 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Aufhebung von 16 weissen Längsparkfeldern Nichteintreten auf Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 mangels rechtsgenüglicher Begründung (E. 1.2 f.). Legitimationsvoraussetzungen für Rechtsmittel gegen funktionelle Verkehrsanordnungen im Allgemeinen und von Gewerbetreibenden gegen die Aufhebung öffentlicher Kurzzeitparkplätze im Besonderen (E. 2.2 f.).
Offengelassen, ob der Beschwerdegegner eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden 3-12 durch die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder zu Recht bejahte (E. 2.4 f.). Eine unrichtige Sachverhaltserstellung seitens der Vorinstanz ist nicht ersichtlich; Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Augenscheins (E. 3). Der Erlass einer funktionellen Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG setzt voraus, dass daran ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Anordnung verhältnismässig ist.
Das Verwaltungsgericht überprüft Verkehrsanordnungen zurückhaltend und nur auf Rechtsfehler hin (E. 4.2). Die Beschwerdeführenden 3-12 vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet (E. 4.4 ff.). Die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder erweist sich als geeignet und erforderlich, um das vom Beschwerdegegner ausführlich begründete und richtplanerisch ausgewiesene öffentliche Interesse an einer Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgänger und Radfahrende im betreffenden Strassenabschnitt umzusetzen.
Die zu diesem Zweck angestrebte Entflechtung des Fussgänger- und Veloverkehrs liesse sich mit der eventualiter beantragten, nur teilweisen Aufhebung der betreffenden Parkfelder nicht umsetzen. Angesichts der guten Erschliessung des betroffenen Gebiets mit dem öffentlichen Verkehr ist den gewerbetreibenden Beschwerdeführenden 3-12 die Aufhebung der Parkfelder ohne weiteres zuzumuten. Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESONDERE BETROFFENHEIT FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG FUSSGÄNGER GESTALTUNGSSPIELRAUM LANGSAMVERKEHR LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN ÖFFENTLICHER VERKEHR ÖFFENTLICHES INTERESSE PARKPLATZ PARKPLATZERSTELLUNGSPFLICHT SICHERHEIT VELOVERKEHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSPLAN · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. II BV Art. 5II BV § 242ff. PBG Art. 107 Abs. IV SSV Art. 107IV SSV Art. 3 Abs. IV SVG Art. 3IV SVG Art. 43 Abs. II SVG § 21 Abs. I VRG § 21I VRG § 28 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG § 54 VRG § 54 Abs. I VRG § 54I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3