Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00758 • VG ZH VB.2022.00758 KI-generiert

Right to be Heard Violated by Failure to Hold Personal Hearing on Protection Order Extension

Geschäftsnummer VB.2022.00758
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a complaint regarding the definitive non-extension of protection measures under the Violence Protection Act, which occurred without a prior personal hearing of the parties. The court found that while the applicant is not always entitled to a hearing, failing to adequately hear them is impermissible if it leads to an incomplete factual determination or an improper anticipatory assessment of evidence, thus violating their right to be heard. In this case, conflicting statements from both parties regarding a recent incident, neither being clearly more credible, made a personal hearing by the judge essential to clarify the facts. The judge should have questioned the applicant about the acute danger and its continuation, as the factual basis was insufficiently investigated, leading to the case being remanded for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die - ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien - erfolgte definitive Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen.] Nach der Rechtsprechung ist im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (E. 4.1). Vorliegend lässt gerade der Umstand, dass die tatsächlich wenig umfangreichen Aussagen der Parteien, welche – nicht nur – bezüglich des letzten Vorfalls auseinandergehen, ohne dass die einen aber gegenüber den anderen als glaubhafter bezeichnet werden könnten, eine Anhörung beider Parteien durch die Haftrichterin und den dadurch zu gewinnenden persönlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen. Es wäre an der Haftrichterin gewesen, im Rahmen einer solchen hinsichtlich der aus ihrer Sicht vagen Angaben bei der Beschwerdeführerin nachzufragen – namentlich betreffend die (akute) Gefährdungssituation und den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin und der Tochter. Insofern ist der Sachverhalt zu wenig abgeklärt (E. 4.3). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Störung der öffentlichen Ordnung Verletzung von Verfahrensrechten Beweislosigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. III GSG

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the non-extension of protection measures.

Art. 10 Abs. I GSG

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the non-extension of protection measures.

Art. 29 Abs. II BV

Cited to support the finding that the right to be heard was violated due to insufficient factual investigation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00758

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00758 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die - ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien - erfolgte definitive Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen.] Nach der Rechtsprechung ist im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller.

Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (E. 4.1).

Vorliegend lässt gerade der Umstand, dass die tatsächlich wenig umfangreichen Aussagen der Parteien, welche – nicht nur – bezüglich des letzten Vorfalls auseinandergehen, ohne dass die einen aber gegenüber den anderen als glaubhafter bezeichnet werden könnten, eine Anhörung beider Parteien durch die Haftrichterin und den dadurch zu gewinnenden persönlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen. Es wäre an der Haftrichterin gewesen, im Rahmen einer solchen hinsichtlich der aus ihrer Sicht vagen Angaben bei der Beschwerdeführerin nachzufragen – namentlich betreffend die (akute) Gefährdungssituation und den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin und der Tochter.

Insofern ist der Sachverhalt zu wenig abgeklärt (E. 4.3). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG GLAUBHAFTMACHUNG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3