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VB.2022.00748 • VG ZH VB.2022.00748 KI-generiert

Enforcement Detention Termination Due to Authorities' Non-Execution of Removal Order

Geschäftsnummer VB.2022.00748
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision to uphold the detention of an individual ordered initially as removal detention and then converted to enforcement detention pending deportation, based on two final removal orders and the appellant's lack of cooperation and criminal record. The court reasoned that enforcement detention requires the inability to execute the removal order not to be due to the authorities' fault or impracticality; here, the foreign authorities' refusal to identify the individual and issue necessary travel documents made current execution uncertain, and it could not be proven the appellant was solely responsible for the non-execution through false identification or withholding documents, thus negating a key requirement for continuing enforcement detention and leading to the granting of the appeals and termination of the detention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI-220142-L) | [Das Migrationsamt ordnete zuerst die Ausschaffungshaft an, welche vom Zwangsmassnahmengericht bestätigt wurde. Während laufendem Rechtsmittelverfahren versetzte das Migrationsamt den Beschwerdeführer in die Durchsetzungshaft, was wiederum vom Zwangsmassnahmegericht bestätigt und in der Folge angefochten wurde.] Die Ausschaffungshaft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder wenn - wie vorliegend - praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Davon ging auch das Migrationsamt aus, indem es Ausschaffungshaft durch Durchsetzungshaft ersetzte (E. 3.3). Es liegen zwei rechtskräftige Wegweisungsentscheide vor und es ist nicht zu beanstanden, dass mildere Mittel angesichts der konsequenten Verweigerung der Rückkehr und der nicht unerheblichen Delinquenz als ausgeschöpft betrachtet wurden (E. 5.1f.). Aufgrund des Umstands, dass die Vertreter der irakischen Behörden den Beschwerdeführer nicht identifizierten bzw. anerkannten und daher nicht bereit sind, ein Laissez-Passer auszustellen, erscheint allerdings unklar, ob der Beschwerdeführer mit den vorhandenen Papieren zurzeit überhaupt (freiwillig) in den Irak einreisen könnte. Dies lässt die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund fraglich erscheinen (E. 5.3). Es kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch Angabe einer falschen Identität oder durch Zurückbehalten seiner richtigen Papiere den massgeblichen Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschaffen hat und die Wegweisung einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers scheitert. Damit ist eine der Hauptvoraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft nicht erfüllt (E. 5.7). Gutheissung der vereinigten Beschwerden.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Vollstreckungsentscheid Abschiebung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. VI lit. a AIG

This article appears in the list of cited legal norms, suggesting it was relevant to the decision concerning detention, although the specific ground for the final order is derived from the reasoning's conclusion regarding the main requirement for enforcement detention.

Art. 79 AIG

This article appears in the list of cited legal norms, suggesting it was relevant to the decision concerning detention.

Art. 78 Abs. II AIG

This article appears in the list of cited legal norms, suggesting it was relevant to the decision concerning detention.

Art. 76 Abs. IV AIG

This article appears in the list of cited legal norms, suggesting it was relevant to the decision concerning detention.

Art. 76 Abs. I AIG

This article appears in the list of cited legal norms, suggesting it was relevant to the decision concerning detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00748

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00748 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.01.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (GI-220142-L) · [Das Migrationsamt ordnete zuerst die Ausschaffungshaft an, welche vom Zwangsmassnahmengericht bestätigt wurde. Während laufendem Rechtsmittelverfahren versetzte das Migrationsamt den Beschwerdeführer in die Durchsetzungshaft, was wiederum vom Zwangsmassnahmegericht bestätigt und in der Folge angefochten wurde.] Die Ausschaffungshaft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder wenn - wie vorliegend - praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen.

Davon ging auch das Migrationsamt aus, indem es Ausschaffungshaft durch Durchsetzungshaft ersetzte (E. 3.3). Es liegen zwei rechtskräftige Wegweisungsentscheide vor und es ist nicht zu beanstanden, dass mildere Mittel angesichts der konsequenten Verweigerung der Rückkehr und der nicht unerheblichen Delinquenz als ausgeschöpft betrachtet wurden (E. 5.1f.). Aufgrund des Umstands, dass die Vertreter der irakischen Behörden den Beschwerdeführer nicht identifizierten bzw. anerkannten und daher nicht bereit sind, ein Laissez-Passer auszustellen, erscheint allerdings unklar, ob der Beschwerdeführer mit den vorhandenen Papieren zurzeit überhaupt (freiwillig) in den Irak einreisen könnte.

Dies lässt die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund fraglich erscheinen (E. 5.3). Es kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch Angabe einer falschen Identität oder durch Zurückbehalten seiner richtigen Papiere den massgeblichen Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschaffen hat und die Wegweisung einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers scheitert. Damit ist eine der Hauptvoraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft nicht erfüllt (E. 5.7).

Gutheissung der vereinigten Beschwerden. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT DURCHSETZUNGSHAFT IDENTIFIKATION KOOPERATION LAISSEZ-PASSER PERSÖNLICHES VERHALTEN ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 78 Abs. II AIG Art. 79 AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3