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VB.2022.00746 • VG ZH VB.2022.00746 KI-generiert

Work Permit Denial Upheld Due to Domestic Priority Violation

Geschäftsnummer VB.2022.00746
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the administrative decision rejecting an application for a work permit based on the principle of domestic priority, as the position filled by a third-country national had only been advertised until August 2021, contrary to the required posting period, and the employer's low number of domestic applicants was deemed questionable given the broad nature of the job advertisements, leading the court to conclude that the employer violated the domestic priority rule under the relevant law.

Legislator-Regeste

Amtlich

arbeitsmarktlicher Vorentscheid | [Nichtberücksichtigung des Inländervorrangs] Die im Februar 2022 mit einem Drittstaatsangehörigen besetzte Stelle war nur bis August 2021 ausgeschrieben und es sind Zweifel an der von der Beschwerdeführerin angegebenen (geringen) Zahl von Bewerbungen angebracht, besonders, da die von ihr aufgegebenen Inserate einen breiten Kreis von Personen angesprochen haben dürften (E. 2.3). Unter den gegebenen Umständen erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin verstosse mit der strittigen Stellenbesetzung gegen den Grundsatz des Inländervorrangs nach Art. 21 AIG, nicht als rechtsverletzend (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Arbeitsbewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung begründeter Entscheid Arbeitsverbot Drittes Land

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 AIG

The court confirmed that the refusal to grant the work permit did not violate the principle of priority for domestic workers as stipulated in this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00746

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00746 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · arbeitsmarktlicher Vorentscheid · [Nichtberücksichtigung des Inländervorrangs] Die im Februar 2022 mit einem Drittstaatsangehörigen besetzte Stelle war nur bis August 2021 ausgeschrieben und es sind Zweifel an der von der Beschwerdeführerin angegebenen (geringen) Zahl von Bewerbungen angebracht, besonders, da die von ihr aufgegebenen Inserate einen breiten Kreis von Personen angesprochen haben dürften (E. 2.3).

Unter den gegebenen Umständen erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin verstosse mit der strittigen Stellenbesetzung gegen den Grundsatz des Inländervorrangs nach Art. 21 AIG, nicht als rechtsverletzend (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSBEWILLIGUNG ARBEITSMARKTLICHER VORENTSCHEID ERMESSEN GLAUBHAFTMACHUNG INLÄNDERVORRANG STELLENAUSSCHREIBUNG STELLENBEWERBUNG · Rechtsnormen: · Art. 21 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: