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VB.2022.00745 • VG ZH VB.2022.00745 KI-generiert

Building Permit Rejection Upheld for Failure to Prove No Increased Flood Risk

Geschäftsnummer VB.2022.00745
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of a building permit for a new construction in a flood hazard zone, as the applicant failed to demonstrate that the planned object protection measures would cause significant increased risk to a neighboring downstream property. The court reasoned that expert reports, including those reviewed by the competent water protection authority, indicated that the planned rerouting of floodwaters onto an exterior staircase and subsequent impact on a street area would not substantially worsen the current situation where water already flows across the building site and drains partially into the street's existing drainage system, thereby causing no discernible increased endangerment to the neighboring lot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung. Neubau in einem Hochwassergefahrenbereich. Frage der Mehrgefährdung einer unterliegenden Liegenschaft durch einen Neubau bzw. durch an einem solchen geplante Objektschutzmassnahmen. (vgl. auch das Verfahren VB.2023.00053 zur Liegenschaftsentwässerung) Der Verzicht auf die Besichtigung (weiterer) vom Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins vorgeschlagener Standorte ist nicht rechtsverletzend (E. 3.2). Das AWEL als im Bereich Hochwasserschutz zuständige, über ein erhebliches Fachwissen verfügende Fachstelle war gestützt auf einen Bericht "Hochwasserschutznachweis" eines Ingenieursbüros sowie das Zusatzformular "Gebäudeschutz" (vgl. § 9a Abs. 1 HWSchV) zum Schluss gekommen, die am projektierten Neubau geplanten Objektschutzmassnahmen hätten keine (massgebenden) Auswirkungen auf andere Gebäude (E. 5.2). Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die Auswirkungen der am Neubau geplanten Objektschutzmassnahmen für das unterliegende Nachbargrundstück gering sein dürften: Zwar führt das Bauvorhaben zu einer Kanalisierung von im Fall eines Hochwassereignisses >HQ100 ausuferndem Wasser auf einer Aussentreppe (statt dass dieses - wie heute - flächig über das Baugrundstück abfliessen würde) und damit zu einem wuchtigeren Auftreffen an deren Ende. Wie bislang fände dieses Auftreffen jedoch auf einer Strassenparzelle statt, wo allfällige Erosionsschäden vornehmlich entstehen würden. Wie aktuell würde ausuferndes Wasser teils in die Strassenentwässerung abfliessen, teils auf der Strassenparzelle ausströmen. Dass die Strassenentwässerung bei einem Starkniederschlagsereignis an ihre Grenzen stossen würde, ist auch aktuell der Fall. Ein durch das Bauvorhaben bewirkter Unterschied bzw. eine Mehrgefährdung wäre bzw. ist insofern nicht auszumachen (E. 5.3.5 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Gewässerschutzzone Bauzone Plangenehmigung Revers nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 239 Abs. I PBG

This provision likely served as the primary legal basis for the administrative court's decision regarding the building permit application.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited for the disposition regarding the allocation of court costs, as is typical when an appeal is dismissed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00745

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00745 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.07.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung. Neubau in einem Hochwassergefahrenbereich. Frage der Mehrgefährdung einer unterliegenden Liegenschaft durch einen Neubau bzw. durch an einem solchen geplante Objektschutzmassnahmen. (vgl. auch das Verfahren VB.2023.00053 zur Liegenschaftsentwässerung) Der Verzicht auf die Besichtigung (weiterer) vom Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins vorgeschlagener Standorte ist nicht rechtsverletzend (E. 3.2).

Das AWEL als im Bereich Hochwasserschutz zuständige, über ein erhebliches Fachwissen verfügende Fachstelle war gestützt auf einen Bericht "Hochwasserschutznachweis" eines Ingenieursbüros sowie das Zusatzformular "Gebäudeschutz" (vgl. § 9a Abs. 1 HWSchV) zum Schluss gekommen, die am projektierten Neubau geplanten Objektschutzmassnahmen hätten keine (massgebenden) Auswirkungen auf andere Gebäude (E. 5.2). Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die Auswirkungen der am Neubau geplanten Objektschutzmassnahmen für das unterliegende Nachbargrundstück gering sein dürften:

Zwar führt das Bauvorhaben zu einer Kanalisierung von im Fall eines Hochwassereignisses >HQ100 ausuferndem Wasser auf einer Aussentreppe (statt dass dieses - wie heute - flächig über das Baugrundstück abfliessen würde) und damit zu einem wuchtigeren Auftreffen an deren Ende. Wie bislang fände dieses Auftreffen jedoch auf einer Strassenparzelle statt, wo allfällige Erosionsschäden vornehmlich entstehen würden. Wie aktuell würde ausuferndes Wasser teils in die Strassenentwässerung abfliessen, teils auf der Strassenparzelle ausströmen. Dass die Strassenentwässerung bei einem Starkniederschlagsereignis an ihre Grenzen stossen würde, ist auch aktuell der Fall.

Ein durch das Bauvorhaben bewirkter Unterschied bzw. eine Mehrgefährdung wäre bzw. ist insofern nicht auszumachen (E. 5.3.5 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEBÄUDESCHUTZNACHWEIS GEFÄHRDUNG HOCHWASSER HOCHWASSERSCHUTZ NACHBARGRUNDSTÜCK OBJEKTSCHUTZMASSNAHMEN · Rechtsnormen: · § 9a HochwasserschutzV § 239 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3