Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00742 • VG ZH VB.2022.00742 KI-generiert

Revocation of Residency Permits Based on Sham Employment and Marriage

Geschäftsnummer VB.2022.00742
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of residency permits for three individuals, based on findings that the principal applicant's initial permit was obtained through a sham employment relationship and that the subsequent marriage involving the father and the principal applicant was a sham marriage, constituting an abuse of law. The court reasoned that initiating investigations based on an anonymous tip was appropriate, delivery of the revocation notice to the father as the legal representative for the minor was correct, and waiving a personal hearing for the minor was permissible. Furthermore, the revocation of the permits for all three individuals, including the Italian national whose permit was based on the sham employment, was deemed proportionate given the established fraudulent grounds for residency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zufolge Scheinarbeitsverhältnis und Scheinehe] Der Beschwerdegegner hat zu Recht aufgrund eines anonymen Telefonanrufs Sachverhaltsabklärungen getroffen und die Polizei mit weiteren Untersuchungen beauftragt (E. 2). Die Zustellung der Widerrufsverfügung bezüglich des minderjährigen Beschwerdeführers 3 erfolgte korrekt an den Beschwerdeführer 2 (als Vater und gesetzlichen Vertreter) (E. 3.2). Die Vorinstanzen konnte auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 3 verzichten; auch vor Verwaltungsgericht kann darauf verzichtet werden (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin 1, eine italienische Staatsangehörige, erhielt ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf ein Scheinarbeitsverhältnis. Der Widerruf ihrer Bewilligung erweist sich als verhältnismässig (zum Ganzen E. 6). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind eine Scheinehe eingegangen (E. 7.1 f.). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2 und 3 ist verhältnismässig (E. 7.3 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Scheinehe Aufenthaltsbewilligungen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Arbeitsverhältnis persönliche Anhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

This provision is cited as the basis for the reasoned decision to revoke the residence permit concerning the first appellant.

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

This provision is cited as the basis for the reasoned decision to revoke the residence permits concerning the second and third appellants.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, which were imposed in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00742

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00742 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zufolge Scheinarbeitsverhältnis und Scheinehe] Der Beschwerdegegner hat zu Recht aufgrund eines anonymen Telefonanrufs Sachverhaltsabklärungen getroffen und die Polizei mit weiteren Untersuchungen beauftragt (E. 2).

Die Zustellung der Widerrufsverfügung bezüglich des minderjährigen Beschwerdeführers 3 erfolgte korrekt an den Beschwerdeführer 2 (als Vater und gesetzlichen Vertreter) (E. 3.2). Die Vorinstanzen konnte auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers 3 verzichten; auch vor Verwaltungsgericht kann darauf verzichtet werden (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin 1, eine italienische Staatsangehörige, erhielt ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf ein Scheinarbeitsverhältnis. Der Widerruf ihrer Bewilligung erweist sich als verhältnismässig (zum Ganzen E. 6).

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind eine Scheinehe eingegangen (E. 7.1 f.). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2 und 3 ist verhältnismässig (E. 7.3 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · RECHTSMISSBRAUCH SCHEINARBEITSVERHÄLTNIS SCHEINARBEITSVERTRAG SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 12 KRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3