Improper Award Denial in Municipal Procurement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA bidder whose offer ranked first with a ten percent cost advantage was improperly denied an award when the municipal council granted the contract to the second-ranked bidder without substantial justification, overriding a lower administrative evaluation that had flagged the higher-ranked bid as deficient due to missing information. The court found that the council's decision, which relied heavily on its presumed knowledge of the local bidder's capacity and punctuality—awarding maximum points for this subjective criterion—constituted a flagrant disregard for fundamental public procurement principles such as equality and transparency, amounting to an abusive preference and arbitrary decision-making, thus leading to the approval of the appeal and the remand of the case for an award determination.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Das Angebot der Beschwerdeführerin rangierte gemäss Offertauswertung mit einem Vorsprung von rund 10 % auf dem 1. Platz. Dennoch und ohne weitere Begründung ging der Zuschlag an die zweitplatzierte Mitbeteiligte: Der Stadtrat hat sich der aufgrund fehlender Angaben schlechten Bewertung durch die Vergabebehörde nicht angeschlossen. Mit der Begründung, dass ihm die Kapazitäten und die Termintreue der ortsansässigen Mitbeteiligten sehr gut bekannt seien, bewertete er dieses Kriterium mit der Maximalpunktzahl. Dieses Vorgehen stellt eine eklatante Missachtung fundamentaler vergaberechtlicher Grundsätze dar und kann nur als missbräuchliche Bevorzugung qualifiziert werden. Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00740
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00740 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Das Angebot der Beschwerdeführerin rangierte gemäss Offertauswertung mit einem Vorsprung von rund 10 % auf dem 1. Platz. Dennoch und ohne weitere Begründung ging der Zuschlag an die zweitplatzierte Mitbeteiligte: Der Stadtrat hat sich der aufgrund fehlender Angaben schlechten Bewertung durch die Vergabebehörde nicht angeschlossen.
Mit der Begründung, dass ihm die Kapazitäten und die Termintreue der ortsansässigen Mitbeteiligten sehr gut bekannt seien, bewertete er dieses Kriterium mit der Maximalpunktzahl. Dieses Vorgehen stellt eine eklatante Missachtung fundamentaler vergaberechtlicher Grundsätze dar und kann nur als missbräuchliche Bevorzugung qualifiziert werden. Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · BEKANNTHEIT BEWERTUNG FEHLENDE UNTERLAGEN GLEICHHEITSGEBOT GLEICHRANGIGKEIT MANGEL ORTSANSÄSSIGKEIT SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZGEBOT TREU UND GLAUBEN ÜBERSPITZTER FORMALISMUS WAHLRECHT WILLKÜR ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 1 Abs. III IVöB § 24 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3