Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00738 • VG ZH VB.2022.00738 KI-generiert

Attic Conversion Permit Refusal Upheld for Blue Building in Municipal Core Zone

Geschäftsnummer VB.2022.00738
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the refusal of a building permit for an attic conversion in a building designated as a "blue building" within the municipal core zone, which mandates maintaining the existing building profile unless deviations serve hygiene, traffic safety, or local scenery protection interests, or if a specific exception for protected structures applies. The court reasoned that the relevant zoning provision's exception for "protected structures" only overrides the profile maintenance requirement when, from a monument protection perspective, penetrating the profile is necessary to balance local scenery and monument protection interests, and since the lower authority had concluded that the proposed conversion did not present such a compelling case from a monument protection viewpoint, the refusal to allow deviation from the established profile was upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Dachgeschossausbau bei geschützter Baute; Kernzonenbestimmungen. Beim streitbetroffenen Gebäude handelt es sich um ein im Kernzonenplan der Gemeinde Kilchberg blau bezeichnetes Gebäude (Blaubaute). Es unterliegt somit der Bestimmung von Ziff. 3.2.1 BZO. Danach dürfen bestehende Gebäude oder Gebäudeteile nur unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Dachform und Firstrichtung) umgebaut oder ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt (Abs. 1 Satz 2). Vorbehalten bleiben gemäss Ziff. 3.2.1 Abs. 2 BZO Unterschutzstellungen oder Bauprojekte gemäss Ziff. 3.1.1 Abs. 5 BZO (E. 3.1). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass vom in Ziff. 3.2.1 Abs. 2 BZO anzutreffenden Terminus "Unterschutzstellungen" nicht sämtliche Schutzobjekte erfasst seien, sondern nur individuelle Schutzanordnungen. Von den Kernzonenvorschriften und damit von den Geboten des Ortsbildschutzes könne nur dann abgewichen werden, wenn Aspekte des Denkmalschutzes dies gebieten würden. Daher müsse aus denkmalpflegerischer Sicht etwas dafür sprechen, das Profil zu durchstossen, um die gleichwertigen Interessen von Ortsbildschutz und Denkmalschutz auszugleichen, was vorliegend nicht gegeben sei (E. 3.2). Auslegung der Kernzonenbestimmung (E. 3.3- E. 3.8). Als Unterschutzstellungen im Sinn von Ziff. 3.2.1 Abs. 2 BZO, welche dem bisherigen Gebäudeprofil Ziff. 3.2.1 Abs. 1 BZO vorgehen, sind mit der Vorinstanz allein jene aufzufassen, welche aus denkmalpflegerischen Gründen die Durchstossung der Profilerhaltungslinie vorsehen (E. 3.9). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Bauzone Schutzzone Zonenbeschränkungen Sicherheit von Gebäuden öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. 1 PBG

This provision is cited in the legal norms section and, given the context of the decision being an appeal dismissal regarding building regulations, it is likely the substantive basis for the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00738

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00738 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Dachgeschossausbau bei geschützter Baute; Kernzonenbestimmungen. Beim streitbetroffenen Gebäude handelt es sich um ein im Kernzonenplan der Gemeinde Kilchberg blau bezeichnetes Gebäude (Blaubaute). Es unterliegt somit der Bestimmung von Ziff. 3.2.1 BZO.

Danach dürfen bestehende Gebäude oder Gebäudeteile nur unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Dachform und Firstrichtung) umgebaut oder ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt (Abs. 1 Satz 2). Vorbehalten bleiben gemäss Ziff. 3.2.1 Abs. 2 BZO Unterschutzstellungen oder Bauprojekte gemäss Ziff. 3.1.1 Abs. 5 BZO (E. 3.1). Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass vom in Ziff. 3.2.1 Abs. 2 BZO anzutreffenden Terminus "Unterschutzstellungen" nicht sämtliche Schutzobjekte erfasst seien, sondern nur individuelle Schutzanordnungen.

Von den Kernzonenvorschriften und damit von den Geboten des Ortsbildschutzes könne nur dann abgewichen werden, wenn Aspekte des Denkmalschutzes dies gebieten würden. Daher müsse aus denkmalpflegerischer Sicht etwas dafür sprechen, das Profil zu durchstossen, um die gleichwertigen Interessen von Ortsbildschutz und Denkmalschutz auszugleichen, was vorliegend nicht gegeben sei (E. 3.2). Auslegung der Kernzonenbestimmung (E. 3.3- E. 3.8). Als Unterschutzstellungen im Sinn von Ziff. 3.2.1 Abs. 2 BZO, welche dem bisherigen Gebäudeprofil Ziff. 3.2.1 Abs. 1 BZO vorgehen, sind mit der Vorinstanz allein jene aufzufassen, welche aus denkmalpflegerischen Gründen die Durchstossung der Profilerhaltungslinie vorsehen (E. 3.9).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BAU- UND ZONENORDNUNG DACH DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ KERNZONE ORTSBILDSCHUTZ VORRANGIGKEIT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3