Restaurant Owner v. Authority Regarding COVID-19 Hardship Fund Allocation Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the third allocation round of a COVID-19 hardship fund, where a restaurant owner, established in mid-2019 but opened in May 2020, disputed the authority's calculation of revenue loss, which was based on the twelve-month projection from the company's registration date rather than the actual opening date. The court ruled that the authority committed a formal denial of justice and violated the right to be heard by failing to consider the timely submitted correction to the application. The reasoning established that when the actual commencement of business operations can be precisely determined, and there are objective reasons for a delay after formal incorporation, the relevant twelve-month revenue calculation must be based on the revenue achieved from the actual commencement of business, not the incorporation date, leading to the case's remand.
Legislator-Regeste
AmtlichCovid-19-Härtefallprogramm; 3. Zuteilungsrunde | [Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Juni 2019 ins Handelsregister eingetragen und bezweckt den Betrieb eines Restaurants. Ihr Restaurant eröffnete sie jedoch erst am 11. Mai 2020. Der Beschwerdegegner berücksichtigte für den Umsatzrückgang den auf 12 Monate hochgerechneten Umsatz zwischen der Gründung und Ende 2020, während die Beschwerdeführerin auf den auf zwölf Monate berechneten Umsatz ab der Eröffnung des Restaurants abstellen will.] Indem der Beschwerdegegner die per Einschreiben eingereichte Berichtigung des Gesuchs der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte, beging er eine formelle Rechtsverweigerung und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (E. 2). Lässt sich genau bestimmen, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und gibt es objektive Gründe dafür, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der formellen Gründung aufgenommen wurde, ist es nicht gerechtfertigt, für die Umsatzberechnung auf den Zeitpunkt der formellen Gründung abzustellen. Massgebend ist vielmehr der ab der Geschäftsaufnahme erzielte Umsatz, berechnet auf zwölf Monate (E. 6). Rückweisung.
Schlagwörter
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00735
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00735 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.09.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm;
3. Zuteilungsrunde · [Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Juni 2019 ins Handelsregister eingetragen und bezweckt den Betrieb eines Restaurants. Ihr Restaurant eröffnete sie jedoch erst am 11. Mai 2020. Der Beschwerdegegner berücksichtigte für den Umsatzrückgang den auf 12 Monate hochgerechneten Umsatz zwischen der Gründung und Ende 2020, während die Beschwerdeführerin auf den auf zwölf Monate berechneten Umsatz ab der Eröffnung des Restaurants abstellen will.] Indem der Beschwerdegegner die per Einschreiben eingereichte Berichtigung des Gesuchs der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte, beging er eine formelle Rechtsverweigerung und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (E. 2).
Lässt sich genau bestimmen, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und gibt es objektive Gründe dafür, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der formellen Gründung aufgenommen wurde, ist es nicht gerechtfertigt, für die Umsatzberechnung auf den Zeitpunkt der formellen Gründung abzustellen. Massgebend ist vielmehr der ab der Geschäftsaufnahme erzielte Umsatz, berechnet auf zwölf Monate (E. 6). Rückweisung. · --- · Stichworte: · COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE UMSATZRÜCKGANG · Rechtsnormen: · § 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz Art. 3 Abs. 2 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8a Covid-19-Härtefallverordnung · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2