Enforcement Detention Upheld Due to Refusal of Voluntary Departure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the extension of the applicant's enforcement detention because the applicant continued to refuse voluntary departure and showed insufficient willingness to cooperate with authorities on this matter, which is sufficient grounds for continued detention, especially given the seriousness of prior offenses, including rape. The court found that less severe measures were not applicable due to the gravity of the delinquency, and although the applicant showed slightly more cooperation in obtaining travel documents, detention remains the only viable means to achieve the goal of expulsion until a sustainable change in behavior is demonstrated.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung Durchsetzungshaft (GI220132-L) | Verlängerung Durchsetzungshaft: Verhaltensänderung; Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer weigert sich weiterhin, freiwillig auszureisen und ist nicht bereit, mit den Behörden hierfür zielgerichtet zu kooperieren. Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit für die Verlängerung der Durchsetzungshaft bereits genügen können, erscheint deren Verlängerung somit nach wie vor grundsätzlich als zulässig (E.4.3). Mildere Mittel sind aufgrund der gravierenden Delinquenz (Vergewaltigung) keine ersichtlich. Dass sich der Beschwerdeführer nun bei der Reisepapierbeschaffung etwas kooperationsbereiter gezeigt hat, führt sodann nicht dazu, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen. Da sich noch zeigen muss, ob sich das Verhalten des Beschwerdeführers bereits ausreichend geändert hat, um die Landesverweisung zu vollziehen, bleibt die Durchsetzungshaft nach wie vor einziges Mittel (E.4.4). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited in the decision's core legal norms, indicating its use in the justification for the decision regarding enforcement detention.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00733
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00733 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Durchsetzungshaft (GI220132-L) · Verlängerung Durchsetzungshaft: Verhaltensänderung; Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer weigert sich weiterhin, freiwillig auszureisen und ist nicht bereit, mit den Behörden hierfür zielgerichtet zu kooperieren. Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit für die Verlängerung der Durchsetzungshaft bereits genügen können, erscheint deren Verlängerung somit nach wie vor grundsätzlich als zulässig (E.4.3).
Mildere Mittel sind aufgrund der gravierenden Delinquenz (Vergewaltigung) keine ersichtlich. Dass sich der Beschwerdeführer nun bei der Reisepapierbeschaffung etwas kooperationsbereiter gezeigt hat, führt sodann nicht dazu, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen. Da sich noch zeigen muss, ob sich das Verhalten des Beschwerdeführers bereits ausreichend geändert hat, um die Landesverweisung zu vollziehen, bleibt die Durchsetzungshaft nach wie vor einziges Mittel (E.4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · DELINQUENZ EIGNUNG KOOPERATION MILDERE MITTEL ÖFFENTLICHES INTERESSE STRAFFÄLLIGKEIT VERHALTEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG DER DURCHSETZUNGSHAFT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen:
· Art. 78 Abs. I AIG Art. 78 Abs. II AIG Art. 79 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3