Employee Denied Extended Sick Pay After Year-Long Incapacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee was deemed unable to return to her workplace or be dismissed due to disability after being nearly continuously incapacitated for over a year, receiving full pay through ordinary sick leave until January 31, 2022. The employer subsequently denied further extraordinary sick pay, which is generally granted under specific conditions, including a realistic prospect of returning to work or the possibility of a dismissal based on invalidity. The court upheld the denial, finding that neither condition applied in this case.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtgewährung ausserordentliche Lohnfortzahlung | [Die Beschwerdeführerin war ab dem 20. Januar 2021 praktisch durchgehend zu 100 % arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig. Nachdem ihr bis 31. Januar 2022 im Rahmen der ordentlichen Lohnfortzahlung noch der volle Lohn ausgerichtet worden war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 1. Februar 2022 die weitere (ausserordentliche) Lohnfortzahlung.] Die ausserordentliche Lohnfortzahlung wurde in § 99 Abs. 4 VVO als Regelfall ausgestaltet; ist eine der in der Verordnung genannten Voraussetzungen gegeben, ist die ausserordentliche Lohnfortzahlung daher grundsätzlich zu gewähren. Bei der Beschwerdeführerin ist weder eine Rückkehr an den Arbeitsplatz realistisch noch steht eine Entlassung invaliditätshalber im Raum. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner ihr die ausserordentliche Lohnfortzahlung verweigert hat (zum Ganzen E. 2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the exceptional continuation of salary payments and was applied to determine whether the claimant was entitled to further salary continuation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00731
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00731 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Nichtgewährung ausserordentliche Lohnfortzahlung · [Die Beschwerdeführerin war ab dem 20. Januar 2021 praktisch durchgehend zu 100 % arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig. Nachdem ihr bis 31. Januar 2022 im Rahmen der ordentlichen Lohnfortzahlung noch der volle Lohn ausgerichtet worden war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 1.
Februar 2022 die weitere (ausserordentliche) Lohnfortzahlung.] Die ausserordentliche Lohnfortzahlung wurde in § 99 Abs. 4 VVO als Regelfall ausgestaltet; ist eine der in der Verordnung genannten Voraussetzungen gegeben, ist die ausserordentliche Lohnfortzahlung daher grundsätzlich zu gewähren. Bei der Beschwerdeführerin ist weder eine Rückkehr an den Arbeitsplatz realistisch noch steht eine Entlassung invaliditätshalber im Raum. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner ihr die ausserordentliche Lohnfortzahlung verweigert hat (zum Ganzen E. 2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSPLATZBEZOGENE ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARBEITSPLATZKONFLIKT AUSSERORDENTLICHE LOHNFORTZAHLUNG BEGRÜNDETE AUSSICHT LANGDAUERNDE KRANKHEIT LOHNFORTZAHLUNG MEDIATION MOBBING · Rechtsnormen: · § 99 Abs. 4 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2