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VB.2022.00729 • VG ZH VB.2022.00729 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Residence Permit Renewal Due to Lack of Material Change and Procedural Omissions

Geschäftsnummer VB.2022.00729
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a non-entry decision regarding a renewed application for a residence permit by an individual born in 1991, primarily because there was no material change in the factual or legal circumstances since the prior rejection, and due to procedural failures by the appellant. Although a prior appeal decision had affirmed a right to residency contingent upon federal authority approval, which was subsequently denied, the appellant failed to challenge that decision regarding the potential residency right independent of the federal consent, making a reassessment of the matter barred by procedural omissions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein erneutes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der 1991 in Sri Lanka geborenen Beschwerdeführerin wurde mangels entscheidwesentlicher Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage sowie aufgrund früherer prozessualer Versäumnisse abgewiesen.] Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin war bereits Verfahrensgegenstand einer früheren Verfügung des Migrationsamts, wurde jedoch verneint. Im nachfolgenden Rekursentscheid wurde ein Aufenthaltsanspruch bejaht, allerdings unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM, welches seine Zustimmung nicht erteilte (E. 3.3). Gegen den Rekursentscheid stand den Beschwerdeführenden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht und anschliessend an das Bundesgericht offen. Sollte ein allfälliger, von der Zustimmung des SEM losgelöster Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht nicht geprüft worden sein, hätten die Beschwerdeführenden hiergegen ein Rechtsmittel erheben müssen. Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden haben von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine Neubeurteilung der Sache aufgrund ihres prozessualen Versäumnisses ist ausgeschlossen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Einreisebewilligung wesentliche Sachverhaltsänderung Verfahrensrechte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. I VRG

This provision relates to the grounds for dismissing the appeal due to the lack of essential changes in facts or legal situation and previous procedural omissions.

§ 25 Abs. III VRG

This provision relates to the grounds for dismissing the appeal due to previous procedural omissions (implicitly related to the inadmissibility/dismissal on merits based on prior failure to appeal).

§ 55 VRG

This provision is cited in connection with the procedural dismissal/handling of the case.

Art. 8 EMRK

This provision concerning the right to respect for private and family life was considered in the context of the overall decision, likely regarding the family reunification aspect, but its specific inclusion in the dispositive relates to the overall context of the claim being dismissed.

§ 16 Abs. I VRG

This provision is cited in relation to the administrative procedure that led to the decision being challenged.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00729

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00729 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid betreffend ein erneutes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung der 1991 in Sri Lanka geborenen Beschwerdeführerin wurde mangels entscheidwesentlicher Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage sowie aufgrund früherer prozessualer Versäumnisse abgewiesen.] Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin war bereits Verfahrensgegenstand einer früheren Verfügung des Migrationsamts, wurde jedoch verneint.

Im nachfolgenden Rekursentscheid wurde ein Aufenthaltsanspruch bejaht, allerdings unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM, welches seine Zustimmung nicht erteilte (E. 3.3). Gegen den Rekursentscheid stand den Beschwerdeführenden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht und anschliessend an das Bundesgericht offen. Sollte ein allfälliger, von der Zustimmung des SEM losgelöster Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht nicht geprüft worden sein, hätten die Beschwerdeführenden hiergegen ein Rechtsmittel erheben müssen. Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden haben von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Eine Neubeurteilung der Sache aufgrund ihres prozessualen Versäumnisses ist ausgeschlossen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NEUBEURTEILUNG NEUES GESUCH PROZESSUALE VERSÄUMNISSE RES IUDICATA UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG ZUSTIMMUNG ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS · Rechtsnormen: · Art. 8 EMRK § 16 Abs. I VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG § 55 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3