Sovereignty Violation vs. Effective Notice: Settlement Permit Maintenance Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case where an applicant's appeal was dismissed for improper signature and failure to rectify the error. The court found that the direct postal delivery of the appeal decision to the applicant abroad violated territorial sovereignty, but the applicant must consider the delivery effective. The court also found that the prior notice demanding a signature was likely not received by the applicant abroad, thus the lower court improperly dismissed the appeal. However, the court declined to remand the case. The court further ruled that the maintenance of a settlement permit is not intended to allow individuals to relocate abroad to benefit from foreign social security while retaining a Swiss settlement permit. Consequently, the dismissal of the applicant's and their spouse's request to maintain their settlement permits was upheld as lawful and appropriate.
Legislator-Regeste
AmtlichAufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten) | [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil die betreffende Eingabe nicht ordnungsgemäss unterzeichnet gewesen sei und der Beschwerdeführer den Formfehler innert Nachfrist nicht behoben habe.] Die direkte postalische Zustellung des Rekursentscheids an den Beschwerdeführer in Deutschland erfolgte in Verletzung der Gebietshoheit dieses Staats; der Beschwerdeführer hat sich die Zustellung des Entscheids allerdings als wirksam entgegenhalten zu lassen (E. 3). Die Verfügung, womit der Beschwerdeführer zur Nachleistung einer Unterschrift auf dem Rekurs aufgefordert wurde, stellte die Vorinstanz ebenfalls direkt per Post ins Ausland zu, wobei nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer einwendet, das Schreiben nie erhalten zu haben. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten (E. 4.1-4.3). Von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 4.4). Das Instrument der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bezweckt nicht, Ausländerinnen und Ausländern zu ermöglichen, ihren Wohnsitz beliebig ins Ausland zu verlegen, um von den dortigen sozialversicherungsrechtlichen Garantien profitieren und gleichzeitig in der Schweiz die auf Dauer angelegte Niederlassungsbewilligung behalten zu können (E. 5.3 f.). Die Abweisung des entsprechend begründeten Gesuchs des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA ist daher weder rechtsverletzend noch unangemessen (E. 5.5). Gegenstandlosigkeit des UP-Gesuchs; Gutheissung des URB-Gesuchs insofern, als der Beschwerdeführer der Mandatierung eines Rechtsanwalts als Zustellempfänger bedurfte (E. 8.2). Abweisung.
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KI-generiertCited as the legal basis for the court's decision to not enter into the merits of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00721
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00721 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (Nichteintreten) · [Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil die betreffende Eingabe nicht ordnungsgemäss unterzeichnet gewesen sei und der Beschwerdeführer den Formfehler innert Nachfrist nicht behoben habe.] Die direkte postalische Zustellung des Rekursentscheids an den Beschwerdeführer in Deutschland erfolgte in Verletzung der Gebietshoheit dieses Staats; der Beschwerdeführer hat sich die Zustellung des Entscheids allerdings als wirksam entgegenhalten zu lassen (E. 3).
Die Verfügung, womit der Beschwerdeführer zur Nachleistung einer Unterschrift auf dem Rekurs aufgefordert wurde, stellte die Vorinstanz ebenfalls direkt per Post ins Ausland zu, wobei nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer einwendet, das Schreiben nie erhalten zu haben. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten (E. 4.1-4.3). Von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 4.4). Das Instrument der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bezweckt nicht, Ausländerinnen und Ausländern zu ermöglichen, ihren Wohnsitz beliebig ins Ausland zu verlegen, um von den dortigen sozialversicherungsrechtlichen Garantien profitieren und gleichzeitig in der Schweiz die auf Dauer angelegte Niederlassungsbewilligung behalten zu können (E. 5.3 f.).
Die Abweisung des entsprechend begründeten Gesuchs des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA ist daher weder rechtsverletzend noch unangemessen (E. 5.5). Gegenstandlosigkeit des UP-Gesuchs; Gutheissung des URB-Gesuchs insofern, als der Beschwerdeführer der Mandatierung eines Rechtsanwalts als Zustellempfänger bedurfte (E. 8.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFRECHTERHALTUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG AUSLANDAUFENTHALT BEZUG VON SOZIALLEISTUNGEN ERMESSEN HANDSCHRIFTLICH KOSTENBEMESSUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID NICHTIGKEIT TERRITORIALITÄTSPRINZIP TREU UND GLAUBEN VERZICHT AUF RÜCKWEISUNG ZUSTELLBEHÖRDE ZUSTELLFEHLER ZUSTELLUNG INS AUSLAND ZUSTELLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTER ZUSTELLUNGSMANGEL ZUSTELLUNGSNACHWEIS · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. 3 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2