Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00719 • VG ZH VB.2022.00719 KI-generiert

Contract Award Challenge Regarding Ventilation System Based on Procedural Fairness and Reference Checks

Geschäftsnummer VB.2022.00719
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged the award of a contract for a ventilation system, alleging violations of the right to be heard concerning the use of reference checks and the comparability of offers. The court reasoned that an initial procedural violation, specifically the lack of sufficient justification, was cured because the party later had an opportunity to address the matter, rendering the initial defect irrelevant to the outcome, though potentially affecting ancillary consequences. Furthermore, the court held that reference checks initiated by the awarding authority based on information provided by the bidder are generally the bidder's responsibility, requiring further verification only when justified doubts arise; the authority may utilize its own knowledge or seek additional references, provided the opposing party's right to be heard, including access to documents and the opportunity to comment, is respected, a right which was also deemed cured in this instance due to a lack of subsequent objection or review.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe betr. Lüftungsanlage: Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung. Sie kann sich lediglich noch auf die Nebenfolgen auswirken (E. 3.2). Referenzauskünfte, welche die Vergabebehörde entsprechend den Angaben der Anbieterin in der Offerte einholt, liegen im Verantwortungsbereich der Anbieterin und sind durch die Vergabebehörde nur dann mittels weiterer Abklärungen zu überprüfen, wenn sie - wie vorliegend - begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte durch die angegebene Referenzperson hatte oder hätte haben müssen. Es ist dabei nicht unzulässig, auf vorhandene eigene Kenntnisse und Erfahrungswerte zurückzugreifen. Sodann muss ihr erlaubt sein, zusätzlich zu den Angaben, welche die Anbieter gemacht haben, weitere Informationen - wie namentlich weitere Referenzen - einzuholen, um sich ein Bild über die Eignung oder die Qualität eines Anbieters zu machen. Dabei ist diesbezüglich der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Die Parteien haben demnach insbesondere das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, sich zu diesen Sachverhaltselementen zu äussern. Zudem muss im Beschwerdeverfahren – als Ausfluss der Begründungspflicht – eine Auseinandersetzung mit diesen Äusserungen stattfinden. Vorliegend trat auch hinsichtlich der diesbezüglichen Gehörsverletzungen mangels Einsicht und Äusserungsmöglichkeit eine Heilung ein (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber Recht auf Zugang zu Dokumenten Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör Antrag zum Vertragsabschluss Vergabe von Bauaufträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited in the list of legal norms, although the primary ground for the dismissal is not explicitly detailed in the dispositive orders shown in the provided text snippet (the dispositive orders themselves are missing, only the summary is available). Assuming it relates to fundamental rights relevant to the decision on the merits.

§ 33 SubmV

This provision is cited in the list of legal norms, indicating its relevance to the substantive decision regarding the procurement/submission law matter.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00719

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00719 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe betr. Lüftungsanlage: Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt als geheilt und ist für den Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung. Sie kann sich lediglich noch auf die Nebenfolgen auswirken (E. 3.2).

Referenzauskünfte, welche die Vergabebehörde entsprechend den Angaben der Anbieterin in der Offerte einholt, liegen im Verantwortungsbereich der Anbieterin und sind durch die Vergabebehörde nur dann mittels weiterer Abklärungen zu überprüfen, wenn sie - wie vorliegend - begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte durch die angegebene Referenzperson hatte oder hätte haben müssen. Es ist dabei nicht unzulässig, auf vorhandene eigene Kenntnisse und Erfahrungswerte zurückzugreifen. Sodann muss ihr erlaubt sein, zusätzlich zu den Angaben, welche die Anbieter gemacht haben, weitere Informationen - wie namentlich weitere Referenzen - einzuholen, um sich ein Bild über die Eignung oder die Qualität eines Anbieters zu machen.

Dabei ist diesbezüglich der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren. Die Parteien haben demnach insbesondere das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, sich zu diesen Sachverhaltselementen zu äussern. Zudem muss im Beschwerdeverfahren – als Ausfluss der Begründungspflicht – eine Auseinandersetzung mit diesen Äusserungen stattfinden. Vorliegend trat auch hinsichtlich der diesbezüglichen Gehörsverletzungen mangels Einsicht und Äusserungsmöglichkeit eine Heilung ein (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · HEILUNG RECHTLICHES GEHÖR REFERENZ REFERENZANGABEN REFERENZAUSKÜNFTE REFERENZEN REFERENZOBJEKT SUBMISSIONSRECHT UNGLEICHBEHANDLUNG VERGLEICHBARKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2