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VB.2022.00709 • VG ZH VB.2022.00709 KI-generiert

Social Worker's Appeal on Military Service Exemption Tax Dismissed for Lack of Power of Attorney

Geschäftsnummer VB.2022.00709
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declined to rule on an appeal concerning military service exemption tax for 2020 because the appeal was filed by a social worker without presenting a written power of attorney from the appellant, and the social worker failed to submit the required authorization within the granted grace period. The court reasoned that generally, an appellant acting on behalf of another must provide written authorization, and failure to remedy this deficiency results in a non-admittance of the appeal, further noting that in tax exemption cases related to military service tax, only a subsidiary constitutional appeal is available as a remedy, and the costs of the proceeding were imposed upon the social worker who acted without proper representation mandate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wehrpflichtersatz 2020 (Erlass) | Nichteintreten auf die ohne Vorlegung einer Vollmacht des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde. [Die von der Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde vom Steuerrekursgericht zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen, da dieses gestützt auf den Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 Satz 2 WPEV zuständig sei, über Beschwerden in Erlassfällen betr. Wehrpflichtersatz zu entscheiden.] Wer Beschwerde in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist ihm eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen. Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.1). Die Sozialarbeiterin reichte innert der ihr angesetzten Nachfrist keine Vollmacht des Beschwerdeführers ein (E. 1.2). Die Kosten werden der ohne Vollmacht handelnden Sozialarbeiterin auferlegt (E. 2). In Erlassfällen, welche die Wehrpflichtersatzabgabe betreffen, steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (E. 3.1). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Militärpflichtersatz Verwaltungskosten schriftliche Eröffnung Vollmacht steuerfreie Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52 Abs. 2 Satz
[Die von der Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde vom Steuerrekursgericht zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen, da dieses gestützt auf den Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 Satz 2 WPEV zuständig sei, über Beschwerden in Erlassfällen betr.
Art./§ 52 Abs. II WPEV
The provision is cited in the summary description of the case, linking to the jurisdiction over appeals in exemption cases concerning the substitute military service levy, which frames the context of the decision.
§ 56 VRG
This provision relates to the costs imposed on the representative who acted without power of attorney, as indicated in the summary of the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art./§ 52 Abs. II WPEV

The provision is cited in the summary description of the case, linking to the jurisdiction over appeals in exemption cases concerning the substitute military service levy, which frames the context of the decision.

§ 56 VRG

This provision relates to the costs imposed on the representative who acted without power of attorney, as indicated in the summary of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00709

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00709 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wehrpflichtersatz 2020 (Erlass) · Nichteintreten auf die ohne Vorlegung einer Vollmacht des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde. [Die von der Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wurde vom Steuerrekursgericht zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen, da dieses gestützt auf den Wortlaut von Art. 52 Abs. 2 Satz 2 WPEV zuständig sei, über Beschwerden in Erlassfällen betr.

Wehrpflichtersatz zu entscheiden.] Wer Beschwerde in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist ihm eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen. Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.1). Die Sozialarbeiterin reichte innert der ihr angesetzten Nachfrist keine Vollmacht des Beschwerdeführers ein (E. 1.2). Die Kosten werden der ohne Vollmacht handelnden Sozialarbeiterin auferlegt (E. 2). In Erlassfällen, welche die Wehrpflichtersatzabgabe betreffen, steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (E. 3.1).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ERLASS ERLASSGESUCH KOSTENAUFLAGE NICHTEINTRETEN VERTRETER VOLLMACHTLOS WEHRPFLICHTERSATZ WEHRPFLICHTERSATZGESETZ WEHRPFLICHTERSATZVERORDNUNG · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG § 23 Abs. II VRG § 56 VRG Art./§ 52 Abs. II WPEV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3