Appeal Dismissed Over Premature Settlement Permit Due to Fixed-Term Employment Contracts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the premature issuance of a settlement permit, as the appellant failed to meet the statutory five-year continuous residency requirement under relevant alien law provisions, primarily because his initial and extended employment as a scientific assistant was based on fixed-term contracts, indicating an initially temporary, rather than long-term, purpose for his residency. Although prior residency for education and training counts if followed by two years of continuous residency for permanent purposes, the court reasoned that the initial short-term permit issued based on the limited employment contract demonstrated that the residency at that point was not ex ante established as permanent, thus precluding the satisfaction of the prerequisite continuous period needed for early settlement.
Legislator-Regeste
Amtlichvorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung | Vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (zeitliche Voraussetzung). [Der Beschwerdeführer verfügte als Postdoktorand zunächst über eine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung. Danach trat er eine auf zwei Jahre befristete Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an. Der befristete Vertrag wurde zweimal verlängert. Gestützt auf den befristeten Arbeitsvertrag wurde dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, welche einmal verlängert wurde. Seit 2023 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.] Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit diese eine Kopie der Rekursschrift darstellt (E. 2). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AIG erfüllt (ununterbrochener Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre). Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war. Der Aufenthalt mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird dem dauerhaften Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichgestellt, wenn der Aufenthalt mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung dauerhaften Charakter hatte (E. 3.1). Massgeblich ist, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu Erwerbszwecken ex ante betrachtet von Anfang an auf längere Zeit angelegt oder nur vorübergehender Natur war. Dies ergibt sich einerseits aus dem konkret abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie aus der – gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis – von der Migrationsbehörde erteilten Bewilligung andererseits (E. 3.3.2). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war bei Abschluss des ersten Arbeitsvertrags als wissenschaftlicher Mitarbeiter klar auf eine bestimmte Dauer (anfänglich zwei Jahre) ausgerichtet. Auch die ihm erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung deutete darauf hin, dass der Aufenthalt zunächst begrenzt sein würde.Dass das Arbeitsverhältnis mehrfach verlängert werden würde, war im Zeitpunkt der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung weder für den Beschwerdeführer noch für das Migrationsamt absehbar. Der Beschwerdeführer durfte sich daher beim Stellenantritt als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz einstellen. Die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt (E. 3.3.2.2). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision, in conjunction with Art. 34 Abs. V AIG, sets the requirement for continuous residence with a residence permit for the last five years, which was not met according to the court.
This provision details the conditions under which stays for training and education are counted towards the five-year requirement, which was central to the court's decision.
This provision concerning general residence permits was implicitly related to the overall status examined under the requirements for early settlement.
This provision concerning short-term permits was implicitly related to the overall status examined under the requirements for early settlement.
This article governs the early granting of settlement permits, the subject of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00706
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00706 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.03.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung · Vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (zeitliche Voraussetzung). [Der Beschwerdeführer verfügte als Postdoktorand zunächst über eine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung. Danach trat er eine auf zwei Jahre befristete Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an.
Der befristete Vertrag wurde zweimal verlängert. Gestützt auf den befristeten Arbeitsvertrag wurde dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, welche einmal verlängert wurde. Seit 2023 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.] Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit diese eine Kopie der Rekursschrift darstellt (E. 2). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AIG erfüllt (ununterbrochener Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre).
Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war. Der Aufenthalt mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung wird dem dauerhaften Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichgestellt, wenn der Aufenthalt mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung dauerhaften Charakter hatte (E. 3.1). Massgeblich ist, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu Erwerbszwecken ex ante betrachtet von Anfang an auf längere Zeit angelegt oder nur vorübergehender Natur war.
Dies ergibt sich einerseits aus dem konkret abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie aus der – gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis – von der Migrationsbehörde erteilten Bewilligung andererseits (E. 3.3.2). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war bei Abschluss des ersten Arbeitsvertrags als wissenschaftlicher Mitarbeiter klar auf eine bestimmte Dauer (anfänglich zwei Jahre) ausgerichtet. Auch die ihm erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung deutete darauf hin, dass der Aufenthalt zunächst begrenzt sein würde. Dass das Arbeitsverhältnis mehrfach verlängert werden würde, war im Zeitpunkt der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung weder für den Beschwerdeführer noch für das Migrationsamt absehbar.
Der Beschwerdeführer durfte sich daher beim Stellenantritt als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz einstellen. Die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AIG sind demnach nicht erfüllt (E. 3.3.2.2). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. · --- · Stichworte: · ABWEISUNG ARBEITSVERTRAG AUFENTHALTSDAUER AUS- UND WEITERBILDUNG BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG DAUERAUFENTHALT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG POSTDOKTORAND VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WISSENSCHAFTLICHER MITARBEITER · Rechtsnormen:
· Art. 32 Abs. I AIG Art. 33 Abs. I AIG Art. 34 AIG Art. 34 Abs. IV AIG Art. 34 Abs. V AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3