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VB.2022.00705 • VG ZH VB.2022.00705 KI-generiert

Denial of Late Family Reunification Upheld for Near-Adult Child

Geschäftsnummer VB.2022.00705
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the denial of a subsequent family reunification residence permit for the appellant's nearly 17-year-old daughter, as the ordinary reunification period had already expired. The court reasoned that because the daughter was nearing adulthood and naturally possessed a degree of independence requiring only limited care, and considering the significant integration difficulties she would face upon later entry, there were no compelling family reasons to grant the requested late family reunification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreisebewilligung (Familiennachzug) | Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) [Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs mangels wichtigen Grunds] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen (E. 2.2). Die 17-jährige Tochter der Beschwerdeführerin wird in weniger als einem Jahr volljährig und weist naturgemäss bereits heute eine gewisse Selbständigkeit auf, weshalb Betreuungsarbeiten nur noch sehr eingeschränkt erbracht werden müssen. Hinzu kommt, dass die Tochter bei einem Nachzug in die Schweiz hohe Integrationsschwierigkeiten haben würde. Insgesamt liegen keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vor (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Einzelkind Aufenthaltsbewilligung triftige Gründe Wohnsitz des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 AIG

This provision, concerning residence permits, forms the substantive legal basis for the decision regarding the refusal of the subsequent family reunification.

Art. 73 VZAE

This provision, concerning the residence permit ordinance, forms the substantive legal basis for the decision regarding the refusal of the subsequent family reunification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00705

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00705 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreisebewilligung (Familiennachzug) · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) [Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs mangels wichtigen Grunds] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen (E. 2.2). Die 17-jährige Tochter der Beschwerdeführerin wird in weniger als einem Jahr volljährig und weist naturgemäss bereits heute eine gewisse Selbständigkeit auf, weshalb Betreuungsarbeiten nur noch sehr eingeschränkt erbracht werden müssen.

Hinzu kommt, dass die Tochter bei einem Nachzug in die Schweiz hohe Integrationsschwierigkeiten haben würde. Insgesamt liegen keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vor (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETREUUNGSMÖGLICHKEITEN NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 44 AIG Art. 73 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3