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VB.2022.00704 • VG ZH VB.2022.00704 KI-generiert

Zoning Appeal Dismissed Regarding Rebuilding of Non-Conforming Freestanding Barn

Geschäftsnummer VB.2022.00704
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a preliminary zoning decision regarding the rebuilding of a barn destroyed by fire, which was lawfully constructed before 1972 but later became non-conforming due to a change in use. The court reasoned that Article 24c Paragraph 3 of the Spatial Planning Act (RPG) only permits changes, including rebuilding, for agricultural dwellings or *attached* ancillary farm buildings (Ökonomiebauten) that were lawfully constructed or modified before the property became non-building land, and requires the residential and economic parts to form a structural whole, which did not apply here as the barn was spatially distant from the house, making it a freestanding structure despite a connecting corridor.

Legislator-Regeste

Amtlich

baurechtlicher Vorentscheid | [angebaute Ökonomiebaute] Seit der RPG-Revision vom 23. Dezember 2011 gestattet Art. 24c Abs. 3 RPG die Veränderungsmöglichkeiten nach Art. 24c Abs. 2 RPG und damit den Wiederaufbau bei landwirtschaftlichen Wohnbauten sowie angebauten Ökonomiebauten ausserhalb der Bauzonen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde. Für die Zulässigkeit der Veränderungsmöglichkeit genügt bei den von Art. 24c Abs. 3 RPG erfassten Bauten, dass die Zonenwidrigkeit durch tatsächliches Verhalten wie insbesondere die Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebs bewirkt wurde. Veränderungen von alleinstehenden, unbewohnten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen setzen demgegenüber voraus, dass die Zonenwidrigkeit auf eine Erlass- oder Planänderung zurückgeht (E. 2.3). Art. 24c Abs. 3 RPG ist auf teilweise bewohnte Mehrzweckbauten zugeschnitten. Wohn- und Ökonomieteil müssen so zusammengebaut sein, dass sie ein Ganzes bilden; sodann muss - zumindest in einem Teilbereich - ein rechtmässiger, altrechtlicher Wohnteil bestehen. Es genügt mit anderen Worten nicht jede bauliche Verbindung zwischen Wohn- und Ökonomiebaute, damit letztere von Art. 24c Abs. 3 RPG erfasst wird (E. 2.4). Die streitbetroffene (2020 durch einen Brand zerstörte) Scheune erweist sich aufgrund der räumlichen Distanz zu den beiden anderen Gebäuden als freistehende Baute. Daran ändert der mehrere Meter lange und seitlich offene Verbindungstrakt zum Wohnhaus nichts. Ein Wiederaufbau der rechtmässig vor dem 1. Juli 1972 erstellten Scheune, welche in der Folge aufgrund einer Nutzungsänderung zonenwidrig wurde, lässt sich nicht auf Art. 24c RPG stützen (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Grundeigentum Vorwegbewilligung Raumplanungsgesetz landwirtschaftliches Grundstück zonenkonforme Baute Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24c Abs. II RPG

This article is listed in the 'Rechtsnormen' section, which details the provisions relevant to the court's reasoning regarding change possibilities for agricultural buildings.

Art. 24c Abs. III RPG

This article is listed in the 'Rechtsnormen' section and forms the core of the legal discussion regarding the reconstruction of attached farm buildings outside building zones.

Art. 41 Abs. I RPV

This article is listed in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the court's decision.

Art. 41 Abs. II RPV

This article is listed in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00704

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00704 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · baurechtlicher Vorentscheid · [angebaute Ökonomiebaute] Seit der RPG-Revision vom 23. Dezember 2011 gestattet Art. 24c Abs. 3 RPG die Veränderungsmöglichkeiten nach Art. 24c Abs. 2 RPG und damit den Wiederaufbau bei landwirtschaftlichen Wohnbauten sowie angebauten Ökonomiebauten ausserhalb der Bauzonen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde.

Für die Zulässigkeit der Veränderungsmöglichkeit genügt bei den von Art. 24c Abs. 3 RPG erfassten Bauten, dass die Zonenwidrigkeit durch tatsächliches Verhalten wie insbesondere die Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebs bewirkt wurde. Veränderungen von alleinstehenden, unbewohnten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen setzen demgegenüber voraus, dass die Zonenwidrigkeit auf eine Erlass- oder Planänderung zurückgeht (E. 2.3). Art. 24c Abs. 3 RPG ist auf teilweise bewohnte Mehrzweckbauten zugeschnitten. Wohn- und Ökonomieteil müssen so zusammengebaut sein, dass sie ein Ganzes bilden; sodann muss - zumindest in einem Teilbereich - ein rechtmässiger, altrechtlicher Wohnteil bestehen.

Es genügt mit anderen Worten nicht jede bauliche Verbindung zwischen Wohn- und Ökonomiebaute, damit letztere von Art. 24c Abs. 3 RPG erfasst wird (E. 2.4). Die streitbetroffene (2020 durch einen Brand zerstörte) Scheune erweist sich aufgrund der räumlichen Distanz zu den beiden anderen Gebäuden als freistehende Baute. Daran ändert der mehrere Meter lange und seitlich offene Verbindungstrakt zum Wohnhaus nichts. Ein Wiederaufbau der rechtmässig vor dem 1. Juli 1972 erstellten Scheune, welche in der Folge aufgrund einer Nutzungsänderung zonenwidrig wurde, lässt sich nicht auf Art. 24c RPG stützen (E. 2.5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FREIHALTEZONE ÖKONOMIEBAUTE ÖKONOMIETEIL VORENTSCHEID WIEDERAUFBAU · Rechtsnormen: · Art. 24c Abs. II RPG Art. 24c Abs. III RPG Art. 41 Abs. I RPV Art. 41 Abs. II RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2