Dismissal of Appeal for Community Service and Refusal of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for unpaid legal representation and dismissed an appeal concerning community service. The applicant's ongoing and frequent similar offenses led the court to conclude that there was no reasonable expectation of future good conduct, thus failing to meet the requirements for community service. The applicant did not sufficiently demonstrate a consistent unlawful practice by the opposing party leading to unequal treatment, and had previously been granted community service despite a questionable recidivism prognosis.
Legislator-Regeste
Amtlichgemeinnützige Arbeit | Gemeinnützige Arbeit. Aufgrund der fortlaufenden Delinquenz sowie der Gleichartigkeit und der enormen Häufigkeit der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten mangelt es an der Voraussetzung von Art. 79a Abs. 1 StGB, weil nicht zu erwarten ist, dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Dabei legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass und inwiefern eine ständige gesetzwidrige Praxis des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Gewährung gemeinnütziger Arbeit bestünde, die nun zu einer Ungleichbehandlung seinerseits führte. Im Übrigen wurde auch ihm bereits gemeinnützige Arbeit gewährt, obwohl er damals ebenso schon einschlägig delinquiert hatte und die Rückfallprognose fraglich war (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court denied the application for community service because the condition of future good conduct was not met due to ongoing delinquency and the high frequency of offenses.
The court rejected the claim of unequal treatment, finding that the applicant did not substantiate how a practice of the respondent violated the principle of equal treatment.
The court denied the request for free legal representation due to evident lack of prospects of success.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00703
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00703 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.04.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · gemeinnützige Arbeit · Gemeinnützige Arbeit. Aufgrund der fortlaufenden Delinquenz sowie der Gleichartigkeit und der enormen Häufigkeit der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten mangelt es an der Voraussetzung von Art. 79a Abs. 1 StGB, weil nicht zu erwarten ist, dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird.
Dabei legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass und inwiefern eine ständige gesetzwidrige Praxis des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Gewährung gemeinnütziger Arbeit bestünde, die nun zu einer Ungleichbehandlung seinerseits führte. Im Übrigen wurde auch ihm bereits gemeinnützige Arbeit gewährt, obwohl er damals ebenso schon einschlägig delinquiert hatte und die Rückfallprognose fraglich war (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEMEINNÜTZIGE ARBEIT GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT GLEICHHEITSGEBOT OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen:
· Art. 8 Abs. I BV § 38 Abs. II JVV Art. 79a Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3