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VB.2022.00700 • VG ZH VB.2022.00700 KI-generiert

Detainee Confinement and Access Restrictions in Administrative Detention Facility Found to Violate Rights

Geschäftsnummer VB.2022.00700
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the conditions of administrative detention for the purpose of deportation, where the detainee was confined to their cell for excessively long periods on certain days (up to 18 hours and 45 minutes on Saturdays) and subjected to unduly short exercise times, rigid visitation schedules, and severely limited weekly internet access (50 minutes). The court reasoned that the specific facility for administrative detention should reflect its non-punitive nature and that restrictions on personal liberty beyond the necessary security for the purpose of securing removal must be justified by operational needs or specific security concerns, finding that the extensive confinement, short exercise times, and severe internet restriction violated the detainee's right to personal freedom and freedom of expression/information as they exceeded what was required for the administrative detention's purpose, leading to a partial approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung Ausschaffungshaft (GI220133-L) | Ausschaffungshaft: Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen und baulichen Elemente der speziellen, nur zum Vollzug der administrativen Festhaltung vorgesehenen Einrichtung sollen zum Ausdruck bringen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht. Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durchführung des Wegweisungs-, Ausweisungs- oder strafrechtlichen Landesverweisungsverfahrens und des Vollzugs der entsprechenden Entscheide. Das Vollzugsregime hat diesem Zweck entsprechend freier als in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu sein. Grundrechtsbezogene Einschränkungen rechtfertigen sich über den mit der Festhaltung notwendigerweise verbundenen Sicherungszweck hinaus nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken im Einzelfall (E. 3.1). Zusammenfassend erweist sich, dass die Einschliessung des Beschwerdeführers in seiner Zelle während mindestens 18:45 Stunden (samstags) bzw. 17:45 Stunden (sonntags) bzw. 17:00 Stunden (mittwochs) sein Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da sie über das für ausländerrechtlich festgehaltene Personen im Hinblick auf den Haftzweck Erforderliche hinausgeht und als unverhältnismässig zu gelten hat (Verletzung des Übermassverbots). Entsprechendes gilt für die zu kurzen Spazierzeiten und die zu starren Besuchszeiten. Die Beschränkung, dass pro Woche nur für 50 Minuten auf das Internet zugegriffen werden darf, verletzt die Meinungs- und Informationsfreiheit des Beschwerdeführers und geht über das hinaus, was für den Festhaltungszweck der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen geboten erscheint (E. 3.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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administrative Versorgung Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Freiheitsbeschränkung Wegnahmerecht Recht auf Freiheit und Sicherheit Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 81 Abs. 2 AIG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the administrative detention subject matter, although the decision's reasoning regarding the partial success is based on constitutional rights violations found in the considerations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00700

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00700 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.12.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Ausschaffungshaft (GI220133-L) · Ausschaffungshaft: Umstände des Haftvollzugs. Die Haftbedingungen und baulichen Elemente der speziellen, nur zum Vollzug der administrativen Festhaltung vorgesehenen Einrichtung sollen zum Ausdruck bringen, dass die Festhaltung administrativer Natur ist und in keinem Zusammenhang mit einem Strafvollzug oder einer Untersuchungshaft steht.

Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durchführung des Wegweisungs-, Ausweisungs- oder strafrechtlichen Landesverweisungsverfahrens und des Vollzugs der entsprechenden Entscheide. Das Vollzugsregime hat diesem Zweck entsprechend freier als in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug zu sein. Grundrechtsbezogene Einschränkungen rechtfertigen sich über den mit der Festhaltung notwendigerweise verbundenen Sicherungszweck hinaus nur aus Erfordernissen des Anstaltsbetriebs oder bei konkreten Sicherheitsbedenken im Einzelfall (E. 3.1).

Zusammenfassend erweist sich, dass die Einschliessung des Beschwerdeführers in seiner Zelle während mindestens 18:45 Stunden (samstags) bzw. 17:45 Stunden (sonntags) bzw. 17:00 Stunden (mittwochs) sein Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da sie über das für ausländerrechtlich festgehaltene Personen im Hinblick auf den Haftzweck Erforderliche hinausgeht und als unverhältnismässig zu gelten hat (Verletzung des Übermassverbots). Entsprechendes gilt für die zu kurzen Spazierzeiten und die zu starren Besuchszeiten. Die Beschränkung, dass pro Woche nur für 50 Minuten auf das Internet zugegriffen werden darf, verletzt die Meinungs- und Informationsfreiheit des Beschwerdeführers und geht über das hinaus, was für den Festhaltungszweck der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen geboten erscheint (E. 3.4).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT GRUNDRECHTSEINGRIFF HAFTBEDINGUNGEN SICHERHEIT · Rechtsnormen: · Art. 81 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1