Municipality Cost Reimbursement for Social Assistance Residence Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a dispute over cost reimbursement pursuant to social assistance law, where one municipality (the appellant) sought reimbursement from another (the respondent) for economic assistance provided to an individual between July 2020 and March 2021. The court determined that to establish a place of residence for social assistance purposes, both an objective element (actual settlement) and a subjective element (intent for a long-term stay) must be met, noting that even temporary or uncertain accommodations can suffice. Citing the individual's prior twelve-year residence in the appellant municipality, her application for social assistance there, and her contact with the local employment office shortly before receiving aid, the court reasoned that the objective evidence pointed toward the establishment of a residence for support purposes as of July 2, 2020, thereby upholding the appellant's claim for cost reimbursement and dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenersatz nach § 44 SHG | Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde der Person. Ein sozialhilferechtlicher Unterstützungswohnsitz setzt voraus, dass sich eine Person an einem Ort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat (objektives Element). Zudem muss eine Person die erkennbare Absicht haben, dort dauerhaft, das heisst zumindest für eine längere Zeit, zu bleiben (subjektives Element). Solange die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf, ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Nach § 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht (E. 3). Im Streit liegt die Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners gemäss § 44 Abs. 2 SHG an die Beschwerdeführerin betreffend die von ihr an die Unterstützte geleistete wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 2. Juli 2020 bis 31. März 2021 bzw. (gemäss Eventualantrag) bis 14. August 2020. Gemäss § 34 Abs. 2 SHG führt die polizeiliche Anmeldung zu einer Wohnsitzvermutung. Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Unterstützte zwischen dem 13. und 19. August 2020 polizeilich angemeldet hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt obliegt es daher der Beschwerdeführerin, angesichts der aus der polizeilichen Anmeldung abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitzvermutung den Gegenbeweis zu erbringen (E. 4.2). Zu prüfen ist weiter, ob die Unterstützte bereits vor der polizeilichen Anmeldung einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Das Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit, wie eine eigene Wohnung, ein Zimmer in einer WG oder allenfalls ein möbliertes Zimmer mit Mietvertrag ist ein Merkmal für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes. Umgekehrt kann daraus allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogenwerden, dass bei Fehlen einer solchen Wohngelegenheit die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung genügen regelmässig befristete oder unsichere Wohngelegenheiten zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. Es ist somit möglich, im Rahmen einer behördlichen Unterbringung in Appartements bzw. in einem Hotel einen Unterstützungswohnsitz zu begründen (E. 4.3.5). Da die Unterstützte immerhin zwölf Jahre (von 2005 bis 2017), und zwar unmittelbar vor ihrer Ausreise nach Mexiko, in der Stadt Zürich gewohnt hatte, hat sie gewisse bzw. früher wohl enge Beziehungen. Weiter lässt sich aus dem Umstand, dass die Unterstützte im Juli 2020 bei der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Sozialhilfe beantragte sowie beim örtlich zuständigen RAV vorsprach, auf die innere Absicht des dauernden Aufenthalts in der Stadt Zürich schliessen. Dass die Unterstützte lediglich acht Monate in Zürich wohnte und die Unterkunft von der Beschwerdeführerin organisiert wurde, steht der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht entgegen. Die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung der Unterstützten sprechen insgesamt für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes per 2. Juli 2020 in der Stadt Zürich (E. 4.3.6–4.3.9). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the canton's duty to reimburse the municipality for the costs of economic assistance provided.
This provision defines which municipality is obliged to provide aid when the place of residence is unclear or when urgent aid is needed outside the place of residence.
This provision established the presumption of residence arising from police registration, which was used in the reasoning concerning the respondent's obligations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00695
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00695 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Kostenersatz nach § 44 SHG · Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde der Person. Ein sozialhilferechtlicher Unterstützungswohnsitz setzt voraus, dass sich eine Person an einem Ort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat (objektives Element).
Zudem muss eine Person die erkennbare Absicht haben, dort dauerhaft, das heisst zumindest für eine längere Zeit, zu bleiben (subjektives Element). Solange die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf, ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Nach § 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht (E. 3).
Im Streit liegt die Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners gemäss § 44 Abs. 2 SHG an die Beschwerdeführerin betreffend die von ihr an die Unterstützte geleistete wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 2. Juli 2020 bis 31. März 2021 bzw. (gemäss Eventualantrag) bis 14. August 2020. Gemäss § 34 Abs. 2 SHG führt die polizeiliche Anmeldung zu einer Wohnsitzvermutung. Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Unterstützte zwischen dem 13. und 19. August 2020 polizeilich angemeldet hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt obliegt es daher der Beschwerdeführerin, angesichts der aus der polizeilichen Anmeldung abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitzvermutung den Gegenbeweis zu erbringen (E. 4.2).
Zu prüfen ist weiter, ob die Unterstützte bereits vor der polizeilichen Anmeldung einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Das Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit, wie eine eigene Wohnung, ein Zimmer in einer WG oder allenfalls ein möbliertes Zimmer mit Mietvertrag ist ein Merkmal für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes. Umgekehrt kann daraus allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bei Fehlen einer solchen Wohngelegenheit die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung genügen regelmässig befristete oder unsichere Wohngelegenheiten zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes.
Es ist somit möglich, im Rahmen einer behördlichen Unterbringung in Appartements bzw. in einem Hotel einen Unterstützungswohnsitz zu begründen (E. 4.3.5). Da die Unterstützte immerhin zwölf Jahre (von 2005 bis 2017), und zwar unmittelbar vor ihrer Ausreise nach Mexiko, in der Stadt Zürich gewohnt hatte, hat sie gewisse bzw. früher wohl enge Beziehungen. Weiter lässt sich aus dem Umstand, dass die Unterstützte im Juli 2020 bei der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Sozialhilfe beantragte sowie beim örtlich zuständigen RAV vorsprach, auf die innere Absicht des dauernden Aufenthalts in der Stadt Zürich schliessen.
Dass die Unterstützte lediglich acht Monate in Zürich wohnte und die Unterkunft von der Beschwerdeführerin organisiert wurde, steht der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht entgegen. Die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung der Unterstützten sprechen insgesamt für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes per 2. Juli 2020 in der Stadt Zürich (E. 4.3.6–4.3.9). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ · Rechtsnormen: · § 1 SHG § 32 SHG § 33 SHG § 34 Abs. I SHG § 34 Abs. II SHG § 39 Abs. I SHG § 41 SHG § 44 Abs. II SHG § 21 Abs. II lit. a VRG § 49 VRG Art. 1 ZUG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3