Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00691 • VG ZH VB.2022.00691 KI-generiert

Employee Termination vs. Medical Incapacity and Early Retirement Claim

Geschäftsnummer VB.2022.00691
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee, certified as completely medically unfit for work since early 2020, sought early retirement after sick pay ended, but the employer rejected this and instead issued a standard termination notice due to failure to perform work duties. The court found that the employer failed to rebut the presumption of incapacity based on the continuously submitted medical certificates, thus invalidating the termination as being based on alleged refusal to work. Furthermore, the court reasoned that the factually unjustified termination could not be reclassified as an early retirement because the applicable municipal law does not provide for early retirement as a termination ground and the relevant provisions were not lacunary; consequently, the matter was partially upheld, an ex officio compensation was awarded, and the case was remanded for the determination of the severance payment amount, while also dismissing the municipality's argument against early retirement reclassification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung Anstellungsverhältnis | [Der Beschwerdeführerin (geboren 1961) wurde ab April 2020 ärztlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; nach Beendigung der Lohnfortzahlung Anfang 2021 ersuchte sie um (vorzeitige) Entlassung altershalber, was die Beschwerdegegnerin ablehnte und der Beschwerdeführerin stattdessen ordentlich kündigte wegen Nichterbringens der Arbeitsleistung.] Es wäre an der Beschwerdegegnerin gelegen, die sich aus den von der Beschwerdeführerin fortlaufend eingereichten Arztzeugnissen ergebende Vermutung der Arbeitsunfähigkeit umzustossen, was sie nicht tat. Damit lässt sich die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin nicht mit deren angeblicher Arbeitsverweigerung begründen (E. 4.3 f.). Die sachlich nicht gerechtfertigte Kündigung lässt sich schon deshalb nicht in eine Entlassung altershalber umdeuten, weil das anwendbare kommunale Recht den Beendigungsgrund der vorzeitigen Entlassung altershalber nicht kennt und diesbezüglich auch nicht lückenhaft erscheint (E. 5.1). Zusprechung einer Entschädigung von Amtes wegen (E. 5.2 f.). Rückweisung der Angelegenheit an den Stadtrat Kloten zur Festsetzung der Abfindungshöhe (E. 6). Teilweise Gutheissung und Rückweisung im Abfindungspunkt.

Schlagwörter

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medizinische Arbeitsunfähigkeit Abgangsentschädigung vorzeitige Pensionierung fristlose Kündigung Einstellung von Invalidenleistungen medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336a OR

Cited in the context of the substantive grounds for the judgment concerning the termination of the employment relationship.

§ 24b PG

Cited in the context of the substantive grounds for the judgment concerning the termination of the employment relationship.

§ 27a VRG

Cited in the context of the substantive grounds for the judgment concerning the termination of the employment relationship.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00691

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00691 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung Anstellungsverhältnis · [Der Beschwerdeführerin (geboren 1961) wurde ab April 2020 ärztlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; nach Beendigung der Lohnfortzahlung Anfang 2021 ersuchte sie um (vorzeitige) Entlassung altershalber, was die Beschwerdegegnerin ablehnte und der Beschwerdeführerin stattdessen ordentlich kündigte wegen Nichterbringens der Arbeitsleistung.] Es wäre an der Beschwerdegegnerin gelegen, die sich aus den von der Beschwerdeführerin fortlaufend eingereichten Arztzeugnissen ergebende Vermutung der Arbeitsunfähigkeit umzustossen, was sie nicht tat.

Damit lässt sich die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin nicht mit deren angeblicher Arbeitsverweigerung begründen (E. 4.3 f.). Die sachlich nicht gerechtfertigte Kündigung lässt sich schon deshalb nicht in eine Entlassung altershalber umdeuten, weil das anwendbare kommunale Recht den Beendigungsgrund der vorzeitigen Entlassung altershalber nicht kennt und diesbezüglich auch nicht lückenhaft erscheint (E. 5.1). Zusprechung einer Entschädigung von Amtes wegen (E. 5.2 f.). Rückweisung der Angelegenheit an den Stadtrat Kloten zur Festsetzung der Abfindungshöhe (E. 6).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung im Abfindungspunkt. · --- · Stichworte: · ABFINDUNGSANSPRUCH ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARBEITSVERWEIGERUNG ARZTZEUGNIS ENTLASSUNG ALTERSHALBER ENTSCHÄDIGUNG GEGENBEWEIS KÜNDIGUNGSGRUND UMDEUTUNG VERMUTUNG VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG VORSORGEREGLEMENT · Rechtsnormen: · Art. 336a OR § 24b PG § 27a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2