Recoupment of Economic Assistance for Failure to Disclose Bank Account
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision obligating an appellant to reimburse economic assistance received because they obtained it through untrue or incomplete declarations by failing to disclose a bank account, which qualifies as an income under relevant regulations, as all monetary or equivalent benefits available to the recipient are considered income, with voluntary third-party payments generally counted unless proven otherwise, and loans typically excluded due to offsetting liabilities. The court reasoned that the appellant failed to prove they were still entitled to assistance despite violating the duty to disclose information, finding irrelevant the motive for non-disclosure, the opposing authority's alleged prior knowledge of an inheritance, and any purported verbal assurance from a social worker, leading to the dismissal of the appeal and the request for free legal aid due to lack of prospects.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | [Der Beschwerdeführer wurde zur Rückerstattung der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 26 lit. a SHG verpflichtet.] Als Einnahmen im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. a SHV gelten alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, insbesondere auch freiwillige Zuwendungen Dritter. Freiwillige Leistungen Dritter im Sinn von Schenkungen sind nur ausnahmsweise nicht als Einnahmen anzurechnen. Darlehen Dritter gelten im Regelfall nicht als Einnahmen, weil der Zufluss durch korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert wird (E. 2.2). Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (E. 2.4). Der Beschwerdeführer verschwieg ein Bankkonto. Es ist unerheblich, aus welchen Motiven das Bankkonto nicht deklariert wurde (E. 4.2). Es ist für das Bestehen der Rückerstattungspflicht unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin nach Angaben des Beschwerdeführers vom Tod seines Vaters wusste und den Beschwerdeführer nicht auf das Erbe ansprach (E. 4.3). Dem Beschwerdeführer misslingt der Nachweis, dass er trotz der Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht zu Recht wirtschaftliche Hilfe bezog (E. 4.4). Die sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflichten bestehen selbst im Fall einer unrechtmässigen Verzögerung in der Behandlung eines Sozialhilfegesuchs (E. 4.4.4). Die behauptete mündliche Aussage der Sozialarbeiterin genügt nicht als Vertrauensgrundlage (E. 4.4.5). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit.
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KI-generiertThis provision is the basis for obligating the appellant to reimburse the economic assistance received.
This provision is cited in the final orders regarding the appeal's inadmissibility or rejection, likely related to fundamental rights challenged.
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This provision is cited in the final orders regarding the appeal's inadmissibility or rejection, likely concerning the definition of income.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00684
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00684 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · [Der Beschwerdeführer wurde zur Rückerstattung der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 26 lit. a SHG verpflichtet.] Als Einnahmen im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. a SHV gelten alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, insbesondere auch freiwillige Zuwendungen Dritter.
Freiwillige Leistungen Dritter im Sinn von Schenkungen sind nur ausnahmsweise nicht als Einnahmen anzurechnen. Darlehen Dritter gelten im Regelfall nicht als Einnahmen, weil der Zufluss durch korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert wird (E. 2.2). Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (E. 2.4). Der Beschwerdeführer verschwieg ein Bankkonto. Es ist unerheblich, aus welchen Motiven das Bankkonto nicht deklariert wurde (E. 4.2). Es ist für das Bestehen der Rückerstattungspflicht unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin nach Angaben des Beschwerdeführers vom Tod seines Vaters wusste und den Beschwerdeführer nicht auf das Erbe ansprach (E. 4.3).
Dem Beschwerdeführer misslingt der Nachweis, dass er trotz der Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht zu Recht wirtschaftliche Hilfe bezog (E. 4.4). Die sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflichten bestehen selbst im Fall einer unrechtmässigen Verzögerung in der Behandlung eines Sozialhilfegesuchs (E. 4.4.4). Die behauptete mündliche Aussage der Sozialarbeiterin genügt nicht als Vertrauensgrundlage (E. 4.4.5). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit. · --- · Stichworte:
· RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE UNRECHTMÄSSIGER BEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 4 SHG § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II SHV § 28 Abs. I SHV § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3