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VB.2022.00678 • VG ZH VB.2022.00678 KI-generiert

Building Permit Rejection Upheld Due to Height Surcharge and Setback Violations

Geschäftsnummer VB.2022.00678
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the rejection of a building permit for two multi-family houses of four full stories, which were subject to a municipal special building regulation, due to significant setback violations determined by applying the municipal surcharge for increased height pursuant to the spatial planning law, as the court of appeal correctly found this surcharge applicable even within the scope of the special regulation absent contrary municipal rules. The court reasoned that the lower court did not overstep its jurisdiction by finding the planning commission's assessment of the building's integration unacceptable, and no special consideration for the neighboring property listed in the municipal inventory, as required by law, was warranted given the established facts, thereby confirming the denial of the building permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bau von zwei Mehrfamilienhäusern mit vier Vollgeschossen und grösserer Gebäudehöhe gemäss kommunaler Sonderbauvorschrift in der Nachbarschaft von kommunalem Inventarobjekt. Das Baurekursgericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, der kommunale Mehrhöhenzuschlag gemäss § 260 Abs. 2 PBG sei mangels gegenteiliger kommunaler Regelung im Anwendungsbereich der Sonderbauvorschrift von Art. 20a BZO zu beachten. In der Folge erkannte es bei beiden geplanten Bauten erhebliche Grenzabstandsverletzungen. Sodann erachtete es die Würdigung der Einordnung durch die Planungs- und Baukommission Thalwil als trotz des ihr zukommenden Ermessensspielraums nicht mehr vertretbar. Eine besondere Rücksichtnahme gegenüber dem benachbarten Inventarobjekt im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG sei angesichts der festgestellten Verhältnisse nicht auszumachen. Die dagegen vorgebrachten Rügen des Bauherrn und der Gemeinde erwiesen sich als unberechtigt. Das Baurekursgericht hat seine Kognition nicht überschritten und der angefochtene Entscheid verletzt die Gemeindeautonomie nicht. Die Bauverweigerung ist zu bestätigen. Abweisung der vereinigten Verfahren.

Schlagwörter

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Überschreitung der Gebäudehöhe kommunale Baubewilligung Immobilienbesitz Bauordnung Wohnungsrecht Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

Cited in the background, but its application is addressed by confirming the refusal, which implies its consideration regarding special consideration for the neighboring inventory object.

§ 260 Abs. II PBG

Cited in the background, as the appeal judgment concerning the interpretation of the extra height surcharge under this provision was confirmed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00678

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00678 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bau von zwei Mehrfamilienhäusern mit vier Vollgeschossen und grösserer Gebäudehöhe gemäss kommunaler Sonderbauvorschrift in der Nachbarschaft von kommunalem Inventarobjekt. Das Baurekursgericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, der kommunale Mehrhöhenzuschlag gemäss § 260 Abs. 2 PBG sei mangels gegenteiliger kommunaler Regelung im Anwendungsbereich der Sonderbauvorschrift von Art. 20a BZO zu beachten.

In der Folge erkannte es bei beiden geplanten Bauten erhebliche Grenzabstandsverletzungen. Sodann erachtete es die Würdigung der Einordnung durch die Planungs- und Baukommission Thalwil als trotz des ihr zukommenden Ermessensspielraums nicht mehr vertretbar. Eine besondere Rücksichtnahme gegenüber dem benachbarten Inventarobjekt im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG sei angesichts der festgestellten Verhältnisse nicht auszumachen. Die dagegen vorgebrachten Rügen des Bauherrn und der Gemeinde erwiesen sich als unberechtigt. Das Baurekursgericht hat seine Kognition nicht überschritten und der angefochtene Entscheid verletzt die Gemeindeautonomie nicht.

Die Bauverweigerung ist zu bestätigen. Abweisung der vereinigten Verfahren. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG BESONDERE RÜCKSICHTNAHME BZO GEMEINDEAUTONOMIE GRENZABSTAND GRENZABSTANDSVERLETZUNG INVENTAROBJEKT MEHRHÖHENZUSCHLAG SONDERBAUVORSCHRIFTEN · Rechtsnormen: · § 238 Abs. II PBG § 260 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3