Challenge to Municipal Residency Deregistrations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioners, a married couple, challenged residency decisions concerning their registration status between two municipalities, having owned property in both, with the court finding their initial deregistration from the first municipality in late 2019 invalid because they lacked the intent for permanent residence in the second municipality, given their established professional center remained in the original area and no evidence of moving their household or establishing daily life in the new location was provided. Furthermore, a subsequent deregistration in late 2020, allegedly to oversee new construction on their acquired property in the second municipality, was also deemed unlawful as the commencement of construction was unproven, and establishing their center of life in a single rented room was considered implausible, leading to the dismissal of their appeal.
Legislator-Regeste
Amtlichpolizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz | Die beschwerdeführenden Eheleute waren von Dezember 2008 bis 20. Dezember 2019 im Einwohnerregister einer Zürcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Hier besitzen sie eine grosse Liegenschaft mit Wohnhaus, Gartenanlage und Umschwung. Im Januar 2019 erwarben die Beschwerdeführenden in einer Schwyzer Gemeinde eine Liegenschaft mit Wohnhaus. Für den Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 meldeten sie sich an die Adresse ihrer Schwyzer Liegenschaft ab. Danach waren sie erneut in der vorherigen Zürcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Im Juli 2020 erging die Baubewilligung für einen Neubau auf der Schwyzer Liegenschaft. Per 21. Dezember 2020 meldeten sich die Beschwerdeführenden wieder in dieselbe Schwyzer Gemeinde ab, dieses Mal in ein einziges Zimmer in einer benachbarten Zweizimmerwohnung (E. I, E. 3.1). Im Dezember 2021 zogen sie gemäss ihren Angaben in den Schwyzer Neubau ein (E. 3.2). Am 20. Dezember 2019 begründeten die Beschwerdeführenden keinen Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schwyzer Gemeinde, da sie sich bereits für einen Abbruch und Neubau des hier erworbenen Wohnhauses entschieden hatten (E.4.4), sich ihr beruflicher Mittelpunkt weiterhin im Raum Zürich befand (E. 4.5), auf die Angaben von Dritten vorliegend nicht abgestellt werden kann (E. 4.6), der Transport des Hausrats nicht belegt ist und auch sonst keine Schriftstücke eingereicht wurden, die auf einen in der Schwyzer Gemeinde gelebten Alltag hinweisen (E. 4.7). Auch die zweite Abmeldung vom 21. Dezember 2020 erfolgte nicht rechtskonform, nachdem ein Beginn des Neubaus im Dezember 2020 nicht belegt ist und es somit an einem Boden für das Hauptargument der Beschwerdeführenden fehlt, wonach man im Dezember 2020 in die Schwyzer Gemeinde umgezogen sei, um den Neubau eng zu begleiten (E. 5.4). Ohnehin bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt effektiv (bereits) Mieter in der benachbarten Wohnung waren (E. 5.5). Auch erschiene als lebensfremd,dass die Beschwerdeführenden in einem einzigen Zimmer ihren Lebensmittelpunkt begründet haben sollten (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is the implied basis for the decision regarding the assessment of residency status.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00674
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00674 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.02.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz · Die beschwerdeführenden Eheleute waren von Dezember 2008 bis 20. Dezember 2019 im Einwohnerregister einer Zürcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Hier besitzen sie eine grosse Liegenschaft mit Wohnhaus, Gartenanlage und Umschwung. Im Januar 2019 erwarben die Beschwerdeführenden in einer Schwyzer Gemeinde eine Liegenschaft mit Wohnhaus.
Für den Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 meldeten sie sich an die Adresse ihrer Schwyzer Liegenschaft ab. Danach waren sie erneut in der vorherigen Zürcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Im Juli 2020 erging die Baubewilligung für einen Neubau auf der Schwyzer Liegenschaft. Per 21. Dezember 2020 meldeten sich die Beschwerdeführenden wieder in dieselbe Schwyzer Gemeinde ab, dieses Mal in ein einziges Zimmer in einer benachbarten Zweizimmerwohnung (E. I, E. 3.1). Im Dezember 2021 zogen sie gemäss ihren Angaben in den Schwyzer Neubau ein (E. 3.2).
Am 20. Dezember 2019 begründeten die Beschwerdeführenden keinen Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schwyzer Gemeinde, da sie sich bereits für einen Abbruch und Neubau des hier erworbenen Wohnhauses entschieden hatten (E.4.4), sich ihr beruflicher Mittelpunkt weiterhin im Raum Zürich befand (E. 4.5), auf die Angaben von Dritten vorliegend nicht abgestellt werden kann (E. 4.6), der Transport des Hausrats nicht belegt ist und auch sonst keine Schriftstücke eingereicht wurden, die auf einen in der Schwyzer Gemeinde gelebten Alltag hinweisen (E. 4.7).
Auch die zweite Abmeldung vom 21. Dezember 2020 erfolgte nicht rechtskonform, nachdem ein Beginn des Neubaus im Dezember 2020 nicht belegt ist und es somit an einem Boden für das Hauptargument der Beschwerdeführenden fehlt, wonach man im Dezember 2020 in die Schwyzer Gemeinde umgezogen sei, um den Neubau eng zu begleiten (E. 5.4). Ohnehin bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt effektiv (bereits) Mieter in der benachbarten Wohnung waren (E. 5.5). Auch erschiene als lebensfremd, dass die Beschwerdeführenden in einem einzigen Zimmer ihren Lebensmittelpunkt begründet haben sollten (E. 5.6).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABMELDUNG EINWOHNERREGISTER NIEDERLASSUNG NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WOHNSITZ · Rechtsnormen: · Art. 24 Abs. I BV § 1 lit. a MERG Art. 23 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3