Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00672 • VG ZH VB.2022.00672 KI-generiert

Appeal Against Detention Order in Dublin Procedure Granted Due to Disproportionality

Geschäftsnummer VB.2022.00672
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal challenging a detention order issued within a Dublin procedure against an Iraqi national who had gone into hiding immediately prior to the order, suggesting an intent to evade return to Germany. Although the appellant's subsequent deportation to Germany mooted the immediate interest in reviewing the detention order, the court proceeded to address the merits based on a connected request for a finding regarding a potential human rights violation. The court found that the detention was disproportionate because the initial authority failed to demonstrate that less severe measures had been seriously considered or would have been ineffective, thus leading to the appeal being granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (GI220129-L) | Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens: Untertauchensgefahr; Verhältnismässigkeitsprüfung. Mit der Ausschaffung des Beschwerdeführers (Staatsangehöriger Iraks) nach Deutschland ist dessen aktuelles Interesse an der Prüfung des Haftentscheids dahingefallen. Angesichts des im Zusammenhang mit einer allfälligen EMRK-Verletzung gestellten Feststellungsbegehrens ist auf die Beschwerde dennoch einzutreten (E. 1.2). Der Beschwerdeführer war unmittelbar vor Erlass der Haftanordnungsverfügung untergetaucht. Daraus ergeben sich konkrete Anzeichen, dass er sich der Rückführung aus der Schweiz nach Deutschland entziehen wollte (E. 3). Aus der erstinstanzlichen Verfügung und dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass mildere Mittel als die Dublin-Haft (ernsthaft) geprüft worden wären bzw. solche unwirksam wären. Damit ist die Dublin-Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren (E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftprüfung Dublin-Verfahren Menschenrechtsbedenken Rückkehrrecht Demonstrationsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00672

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223177&W10_KEY=13317021&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00672 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (GI220129-L) · Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens: Untertauchensgefahr; Verhältnismässigkeitsprüfung. Mit der Ausschaffung des Beschwerdeführers (Staatsangehöriger Iraks) nach Deutschland ist dessen aktuelles Interesse an der Prüfung des Haftentscheids dahingefallen.

Angesichts des im Zusammenhang mit einer allfälligen EMRK-Verletzung gestellten Feststellungsbegehrens ist auf die Beschwerde dennoch einzutreten (E. 1.2). Der Beschwerdeführer war unmittelbar vor Erlass der Haftanordnungsverfügung untergetaucht. Daraus ergeben sich konkrete Anzeichen, dass er sich der Rückführung aus der Schweiz nach Deutschland entziehen wollte (E. 3). Aus der erstinstanzlichen Verfügung und dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass mildere Mittel als die Dublin-Haft (ernsthaft) geprüft worden wären bzw. solche unwirksam wären.

Damit ist die Dublin-Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DUBLIN-HAFT MILDERE MASSNAHME RECHTSSCHUTZINTERESSE UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76a Abs. I lit. a AIG Art. 76a Abs. I lit. b AIG Art. 76a Abs. I lit. c AIG Art. 76a Abs. II lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3