Plagiarism in Bachelor's Thesis Justifies Failing Grade
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a failing grade for a bachelor's thesis due to plagiarism. The student's work closely resembled another student's thesis, with several paraphrased pages and a directly copied diagram, and the student failed to cite the original source. The court found the failing grade and the denial of an opportunity to revise the thesis to be justified.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen der Bachelorarbeit | Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Bachelorarbeit plagiiert. Der Aufbau der Arbeit des Beschwerdeführers ähnelt der Arbeit einer anderen Studentin stark, mehrere Seiten sind eine Paraphrase der Arbeit der anderen Studentin und ein Diagramm wurde direkt in die Arbeit des Beschwerdeführers übernommen. Der Beschwerdeführer unterliess es, die Arbeit der anderen Studentin zu zitieren (E. 3.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeit als ungenügend beurteilte und dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Verbesserung seiner Arbeit gewährt wurde (E. 4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the decision regarding the assessment of a bachelor's thesis, specifically in relation to plagiarism.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00671
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00671 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nichtbestehen der Bachelorarbeit · Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Bachelorarbeit plagiiert. Der Aufbau der Arbeit des Beschwerdeführers ähnelt der Arbeit einer anderen Studentin stark, mehrere Seiten sind eine Paraphrase der Arbeit der anderen Studentin und ein Diagramm wurde direkt in die Arbeit des Beschwerdeführers übernommen.
Der Beschwerdeführer unterliess es, die Arbeit der anderen Studentin zu zitieren (E. 3.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeit als ungenügend beurteilte und dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Verbesserung seiner Arbeit gewährt wurde (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · FACHHOCHSCHULE NICHTSTAATLICHE SCHULE PLAGIAT PRÜFUNGSBEWERTUNG · Rechtsnormen: · § 36 Abs. 3 FaHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4