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VB.2022.00670 • VG ZH VB.2022.00670 KI-generiert

Appeal Against Non-Renewal of Residency Permit Due to Insufficient Marriage Duration

Geschäftsnummer VB.2022.00670
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the non-renewal of a residency permit for a foreign national whose marriage to a Swiss citizen had not lasted three years. The court reasoned that no important reasons justifying a continued stay in the country were present, and therefore, upholding the decision of the lower authority not to extend the residency permit under discretionary assessment did not violate any laws, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, nachdem seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin keine drei Jahre gelebt wurde] Wichtige Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen keine vor (E. 4). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Ehedauer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsdauer ausländische Staatsangehörige Nichtverlängerung des Vertrags Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

This provision was the legal basis for the decision not to extend the residence permit, as the marriage had not lasted three years.

Art. 50 Abs. 2 AIG

This provision was cited alongside Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG as part of the legal basis for the non-extension of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00670

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00670 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.04.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · [Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, nachdem seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin keine drei Jahre gelebt wurde] Wichtige Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen keine vor (E. 4). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4