Inmate Disciplinary Penalty Upheld for Criminal Insult
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a disciplinary penalty against an inmate whose conduct, documented in a report deemed credible due to a lack of evidence suggesting fabrication, was classified as insult under criminal law and a violation of specific correctional facility regulations; the court reasoned that the inmate's behavior could not be justified by alleged prison grievances or the harsh tone of a staff member, that the imposed fine was proportionate, and denied a request for free legal aid because the appeal was obviously hopeless.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt, weshalb auf die Schilderungen im Rapport abgestellt werden kann. Das damalige Gebaren des Beschwerdeführers ist als Beschimpfung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG und als Verstoss gegen § 23b Abs. 2 lit. k StJVG zu werten und liesse sich auch nicht mit den von ihm geltend gemachten, angeblichen Missständen im Gefängnis oder dem allenfalls harschen Umgangston des Aufsehers/Betreuers rechtfertigen. Die verhängte Sanktion (Busse von Fr. 30.-) kann sodann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht infrage (E. 3.3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4.1). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe conduct of the appellant was qualified as insult based on this provision.
The conduct of the appellant was qualified as a violation of this provision.
The request for legal aid was rejected due to obvious lack of prospects of success based on the application of this procedural rule in the dispositive, although the text mentions this provision in the context of the rejection of free legal aid.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00663
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00663 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 11.01.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt, weshalb auf die Schilderungen im Rapport abgestellt werden kann.
Das damalige Gebaren des Beschwerdeführers ist als Beschimpfung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG und als Verstoss gegen § 23b Abs. 2 lit. k StJVG zu werten und liesse sich auch nicht mit den von ihm geltend gemachten, angeblichen Missständen im Gefängnis oder dem allenfalls harschen Umgangston des Aufsehers/Betreuers rechtfertigen. Die verhängte Sanktion (Busse von Fr. 30.-) kann sodann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht infrage (E. 3.3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4.1).
Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSICHTSBESCHWERDE BESCHIMPFUNG BUSSE DISZIPLINARSTRAFE OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · § 23b Abs. II lit. a StJVG § 23b Abs. II lit. k StJVG § 23c Abs. I lit. g StJVG § 30 StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4