Ghanaian National's Family Reunification Denied Due to Insufficient Financial Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case concerning the family reunification of a 34-year-old Ghanaian national with her countryman residing in Switzerland. Following a prior ruling by the Federal Court, the appeal was treated as filed by the applicant on behalf of his wife. The court determined that the applicant's financial situation, based solely on a self-declaration, was insufficiently clear to satisfy the financial requirements for family reunification under Article 43(1)(c) of the Foreign Nationals Act. Therefore, the case was remanded to the immigration office for further examination of the applicant's financial resources and a new decision.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung / Wiederaufnahme von VB.2021.00411 | [Familiennachzug einer 34-jährigen ghanaischen Staatsangehörigen durch ihren hier niedergelassenen Landsmann.] Entsprechend dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts ist die Beschwerde als vom Beschwerdeführer (im Namen seiner Ehefrau) erhoben zu behandeln (E. 1). Die lediglich auf einer Selbstdeklaration des Beschwerdeführers beruhenden Einkommensverhältnisse sind zu wenig klar, als darauf gestützt in finanzieller Hinsicht die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG bejaht werden könnte. Die Sache ist zur weiteren Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 2.3.3 f.) Teilweise Gutheissung. (Sprung-)Rückweisung an das Migrationsamt.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision concerns the financial means required for family reunification, and the court found that the provided self-declaration was insufficient to meet this requirement.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00660
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00660 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.06.2024 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung / Wiederaufnahme von VB.2021.00411 · [Familiennachzug einer 34-jährigen ghanaischen Staatsangehörigen durch ihren hier niedergelassenen Landsmann.] Entsprechend dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts ist die Beschwerde als vom Beschwerdeführer (im Namen seiner Ehefrau) erhoben zu behandeln (E. 1).
Die lediglich auf einer Selbstdeklaration des Beschwerdeführers beruhenden Einkommensverhältnisse sind zu wenig klar, als darauf gestützt in finanzieller Hinsicht die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG bejaht werden könnte. Die Sache ist zur weiteren Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 2.3.3 f.) Teilweise Gutheissung. (Sprung-)Rückweisung an das Migrationsamt. · --- · Stichworte: · BEDARFSBERECHNUNG FAMILIENNACHZUG FINANZIELLE MITTEL SOZIALHILFE · Rechtsnormen:
· Art. 43 AIG Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3