Social Welfare Office's Failure to Prove Recipient's Misconduct Bars Recovery of Economic Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case concerning the recovery of economic assistance provided between March and May 2019. The central issue was whether the recipient had a legal entitlement to this assistance from the outset. The court found that the social welfare office failed to prove the recipient violated their duty to provide information or report changes, due to inadequate record-keeping, specifically the lack of missing pay stubs. Consequently, the court could not establish that the recipient obtained the aid through false or incomplete statements. Applying principles of unjust enrichment and referencing similar private law provisions, the court determined that the social welfare office, as the party making payments based on an erroneous assumption of entitlement, failed to meet the burden of proof for repayment, especially given their own significant breaches of record-keeping obligations. The court also questioned whether the recipients acted in bad faith. Therefore, the appeal was granted.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Auf die geleistete wirtschaftliche Hilfe bestand von Anbeginn weg kein Rechtsanspruch (E. 2.2). Im Streit liegt die Rückforderung der in den Monaten März bis Mai 2019 geleisteten wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.1). Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer behauptet, er sei seit Beginn der Unterstützung seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen (E. 4.2.2). Aufgrund der in vielfacher Hinsicht ungenügenden Aktenführung genügt der Verweis auf die fehlenden Kopien der Lohnabrechnungen in den Akten nicht, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu widerlegen (E. 4.2.2). Deshalb kann den Beschwerdeführenden eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht nicht nachgewiesen werden (E. 4.2.3). Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, respektive rechtsgrundlos erbrachte Leistungen von der öffentlichen Hand, zurückzuerstatten sind. Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR analoge Anwendung (E. 4.3.1). In analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 1 OR muss die Sozialbehörde nachweisen, dass sie die Zahlung vorgenommen hat, weil sie irrtümlicherweise von einem Anspruch der unterstützten Person ausgegangen ist; an diesen Nachweis sind freilich keine hohen Anforderungen zu stellen (E. 4.3.3). Vorliegend misslingt der Beschwerdegegnerin dieser Nachweis, insbesondere aufgrund der erheblichen Verletzung ihrer Aktenführungspflichten (E. 4.4). Zudem ist fraglich, ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführenden sich bezüglich der Ausrichtung der Sozialhilfe nicht im guten Glauben befunden haben (E. 5). Gutheissung der Beschwerde (E. 6).
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for determining the obligation to reimburse economic assistance obtained through untrue or incomplete information.
Applied in analogy to establish the burden of proof for the social welfare office to demonstrate that a payment was made under the mistaken assumption of an entitlement.
Applied in analogy to the principle that grants made without a valid basis or for which the basis subsequently ceases to exist must be reimbursed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00659
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00659 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.04.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Auf die geleistete wirtschaftliche Hilfe bestand von Anbeginn weg kein Rechtsanspruch (E. 2.2). Im Streit liegt die Rückforderung der in den Monaten März bis Mai 2019 geleisteten wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.1). Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (E. 4.2.1).
Der Beschwerdeführer behauptet, er sei seit Beginn der Unterstützung seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen (E. 4.2.2). Aufgrund der in vielfacher Hinsicht ungenügenden Aktenführung genügt der Verweis auf die fehlenden Kopien der Lohnabrechnungen in den Akten nicht, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu widerlegen (E. 4.2.2). Deshalb kann den Beschwerdeführenden eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht nicht nachgewiesen werden (E. 4.2.3). Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, respektive rechtsgrundlos erbrachte Leistungen von der öffentlichen Hand, zurückzuerstatten sind.
Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR analoge Anwendung (E. 4.3.1). In analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 1 OR muss die Sozialbehörde nachweisen, dass sie die Zahlung vorgenommen hat, weil sie irrtümlicherweise von einem Anspruch der unterstützten Person ausgegangen ist; an diesen Nachweis sind freilich keine hohen Anforderungen zu stellen (E. 4.3.3). Vorliegend misslingt der Beschwerdegegnerin dieser Nachweis, insbesondere aufgrund der erheblichen Verletzung ihrer Aktenführungspflichten (E. 4.4).
Zudem ist fraglich, ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführenden sich bezüglich der Ausrichtung der Sozialhilfe nicht im guten Glauben befunden haben (E. 5). Gutheissung der Beschwerde (E. 6). · --- · Stichworte: · AKTENFÜHRUNGSPFLICHT IRRTÜMLICHE ZAHLUNG EINER NICHTSCHULD MITWIRKUNGSFPLICHT RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I OR Art. 62 Abs. II OR Art. 63 Abs. I OR Art. 64 OR § 14 SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II SHV § 30 Abs. I lit. b SHV · Publikationen:
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