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VB.2022.00658 • VG ZH VB.2022.00658 KI-generiert

Conditional Release Denial Upheld for Drug and Fraud Offender

Geschäftsnummer VB.2022.00658
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of conditional release for an individual serving a sentence for drug offenses and fraud. Despite recent improvements in behavior, the court considered the individual's past disciplinary issues as a significant negative factor in the overall risk assessment. The court also found that the subsequent termination of an ordered outpatient treatment, even if based on an outdated psychiatric report, did not negate the negative legal prognosis because the findings from that report were reflected in later therapy records, indicating continued relevance. Consequently, the court affirmed that the denial of conditional release was within the discretion of the lower authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin. Einzelrichterkompetenz zum Entscheid über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 1). Voraussetzungen einer bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin (E.2). Trotz deutlicher Verbesserung in jüngerer Zeit durfte die Vorinstanz das früher von zahlreichen, teils gravierenden Disziplinarvorfällen geprägte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Legalprognose als insgesamt belastendes Element berücksichtigen (E. 3.6). Die Tatsache, dass eine ambulante Behandlung gestützt auf ein veraltetes psychiatrisches Gutachten angeordnet wurde, steht einer legalprognostisch negativen Würdigung des späteren Abbruchs der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht entgegen, da sich die damaligen Befunde in den Therapieberichten widerspiegeln, womit nach wie vor von einer gewissen Aktualität des Gutachtens auszugehen ist (E. 3.8). Die Verweigerung der bedingten Entlassung lag vorliegend im Ermessen der Vorinstanz (E. 4). Verrechnung des die Verfahrenskosten übersteigenden Kostenvorschusses mit Schulden des Beschwerdeführers (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung ambulante Behandlung Betäubungsmittelbesitz Widerruf des bedingten Strafvollzugs Pfändungsbetrug Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. 1 StGB

The provision concerns the legal requirements for conditional release, which is the main subject of the case.

Art. 86 Abs. 2 StGB

This provision likely relates to the criteria or conditions for conditional release, as it is cited alongside paragraph 1 of the same article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00658

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00658 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin. Einzelrichterkompetenz zum Entscheid über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 1). Voraussetzungen einer bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin (E.2). Trotz deutlicher Verbesserung in jüngerer Zeit durfte die Vorinstanz das früher von zahlreichen, teils gravierenden Disziplinarvorfällen geprägte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Legalprognose als insgesamt belastendes Element berücksichtigen (E. 3.6).

Die Tatsache, dass eine ambulante Behandlung gestützt auf ein veraltetes psychiatrisches Gutachten angeordnet wurde, steht einer legalprognostisch negativen Würdigung des späteren Abbruchs der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht entgegen, da sich die damaligen Befunde in den Therapieberichten widerspiegeln, womit nach wie vor von einer gewissen Aktualität des Gutachtens auszugehen ist (E. 3.8). Die Verweigerung der bedingten Entlassung lag vorliegend im Ermessen der Vorinstanz (E. 4). Verrechnung des die Verfahrenskosten übersteigenden Kostenvorschusses mit Schulden des Beschwerdeführers (E. 5.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AMBULANTE BEHANDLUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT BETRUG DIFFERENZIALPROGNOSE EINZELRICHTER ERMESSEN FREIHEITSSTRAFE KOKAINHANDEL LEGALPROGNOSE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RISIKOPOTENTIAL RÜCKFALLRISIKO SOZIALER EMPFANGSRAUM STRAFVOLLZUG URKUNDENFÄLSCHUNG VOLLZUGSVERHALTEN VORSTRAFEN · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. 1 StGB Art. 86 Abs. 2 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3