Alien Law Appeal Representative Compensation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute regarding compensation for an appointed, unpaid legal representative in alien law appeal proceedings, where the claimant sought remuneration for 24.25 hours of work on an appeal brief but the opposing party only compensated 15.75 hours, the court partially granted the appeal because the opposing party failed to adequately justify why the claimed time was objectively excessive or unnecessary given the case's specifics, thereby failing to exercise its discretion properly; consequently, the court determined that an objectively necessary time expenditure of fourteen hours for drafting the appeal brief was appropriate.
Legislator-Regeste
AmtlichBestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin | [Die Beschwerdeführerin machte im ausländerrechtlichen Rekursverfahren der Mitbeteiligten einen Aufwand von 24,25 Stunden geltend. Die Beschwerdegegnerin entschädigte sie für einen Aufwand von 15,75 Stunden.] Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, zumindest kurz darzulegen, inwiefern der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Rekursschrift unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung als zu hoch bzw. unnötig erscheint. Insofern übte sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint bei objektiver Betrachtung ein Zeitaufwand von insgesamt vierzehn Stunden für das Verfassen der Rekursschrift als erforderlich (E. 2). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was applied to partially uphold the claim regarding the necessary effort for the legal representative's fee.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00656
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00656 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin · [Die Beschwerdeführerin machte im ausländerrechtlichen Rekursverfahren der Mitbeteiligten einen Aufwand von 24,25 Stunden geltend. Die Beschwerdegegnerin entschädigte sie für einen Aufwand von 15,75 Stunden.] Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, zumindest kurz darzulegen, inwiefern der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Rekursschrift unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung als zu hoch bzw. unnötig erscheint.
Insofern übte sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint bei objektiver Betrachtung ein Zeitaufwand von insgesamt vierzehn Stunden für das Verfassen der Rekursschrift als erforderlich (E. 2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE KOSTENNOTE NOTWENDIGER AUFWAND RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZEITAUFWAND · Rechtsnormen: · § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3