Cantonal Authority Not Required to Fund Private School Speech Therapy When Public Option Available
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a dispute where a cantonal education authority was ordered to contribute to the costs of external, English-language speech therapy for a child attending a private school, despite the authority offering placement on an internal waiting list for its own school-based speech therapy services. The court reasoned that, based on federal jurisprudence, a canton is generally not required to separately compensate for special educational services provided to children voluntarily attending private schools if the same services are offered within the public school system. Furthermore, cantonal law only entitles students in private schools to speech therapy, not to the cost coverage of arbitrarily chosen private services; therefore, the authority was only obligated to cover external costs if its internal offer was demonstrably insufficient, which was not the case given that the waiting list met established maximum timeframes. The court thus upheld the authority's position by quashing the previous decision requiring cost assumption.
Legislator-Regeste
AmtlichÜbernahme der Kosten für externe, englischsprachige Logopädie | [Der 2014 geborene Sohn der Beschwerdegegnerschaft besucht eine Privatschule. Der angefochtene Rekursentscheid verpflichtet die Beschwerdeführerin, sich an den Kosten für seine logopädische Therapie bzw. Sprachtherapie in der Privatschule zu beteiligen, obschon sie der Beschwerdegegnerschaft angeboten hatte, ihren Sohn auf die Warteliste für ihre schuleigene Logopädietherapie aufzunehmen.] Nach der Praxis des Bundesgerichts kann von einem Kanton gestützt auf die Bundesverfassung nicht verlangt werden, dass er gegenüber Kindern, die freiwillig eine Privatschule besuchen, sonderpädagogische Leistungen separat entschädigt, die er im Rahmen der öffentlichen Schule bereits anbietet (E. 3.2). Das Kantonalzürcher Recht gewährt Schülerinnen und Schülern, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, zwar einen Anspruch unter anderem auf eine logopädische Therapie; ein Anspruch auf Kostenübernahme beliebiger privat gewählter Therapieleistungen besteht allerdings nicht (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin wäre deshalb nur dann zur Übernahme der Kosten der externen logopädischen Therapie des Sohns der Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, wenn ihr schulinternes Logopädieangebot im konkreten Fall als unzureichend einzustufen wäre, was hingegen nicht der Fall ist. Namentlich ist hiervon nicht bereits deshalb auszugehen, weil für den Sohn der Beschwerdegegnerschaft – wie für alle Schülerinnen und Schüler der Gemeinde, die eine logopädische Therapie benötigen – eine Warteliste mit einer Wartefrist von in der Regel "höchstens sechs Monaten" bestand (zum Ganzen E. 4.1 f.). Gutheissung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00653
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00653 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Übernahme der Kosten für externe, englischsprachige Logopädie · [Der 2014 geborene Sohn der Beschwerdegegnerschaft besucht eine Privatschule. Der angefochtene Rekursentscheid verpflichtet die Beschwerdeführerin, sich an den Kosten für seine logopädische Therapie bzw. Sprachtherapie in der Privatschule zu beteiligen, obschon sie der Beschwerdegegnerschaft angeboten hatte, ihren Sohn auf die Warteliste für ihre schuleigene Logopädietherapie aufzunehmen.] Nach der Praxis des Bundesgerichts kann von einem Kanton gestützt auf die Bundesverfassung nicht verlangt werden, dass er gegenüber Kindern, die freiwillig eine Privatschule besuchen, sonderpädagogische Leistungen separat entschädigt, die er im Rahmen der öffentlichen Schule bereits anbietet (E. 3.2).
Das Kantonalzürcher Recht gewährt Schülerinnen und Schülern, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, zwar einen Anspruch unter anderem auf eine logopädische Therapie; ein Anspruch auf Kostenübernahme beliebiger privat gewählter Therapieleistungen besteht allerdings nicht (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin wäre deshalb nur dann zur Übernahme der Kosten der externen logopädischen Therapie des Sohns der Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, wenn ihr schulinternes Logopädieangebot im konkreten Fall als unzureichend einzustufen wäre, was hingegen nicht der Fall ist.
Namentlich ist hiervon nicht bereits deshalb auszugehen, weil für den Sohn der Beschwerdegegnerschaft – wie für alle Schülerinnen und Schüler der Gemeinde, die eine logopädische Therapie benötigen – eine Warteliste mit einer Wartefrist von in der Regel "höchstens sechs Monaten" bestand (zum Ganzen E. 4.1 f.). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BESONDERE PÄDAGOGISCHE BEDÜRFNISSE GRUNDSCHULUNTERRICHT KINDESWOHL KOSTENÜBERNAHME LOGOPÄDIE SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN THERAPIE THERAPIEKOSTEN WARTELISTE ZUMUTBARES ANGEBOT ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 8 BV Art. 19 BV Art. 62 Abs. 3 BV § 33 Abs. 1 VSG § 71 Abs. 1 VSG § 71 Abs. 2 VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3