Revocation of EU/EFTA Residence Permit Due to Prolonged Unemployment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual from Spain, who was granted a residence permit based on EU/EFTA free movement due to employment, lost their permanent job within the first year of their stay and subsequently lost their subsequent employment as well. Having been unemployed for over six months without entitlement to unemployment benefits, their right to reside expired. The court determined that since no other legal provisions granted them the right to stay, their EU/EFTA residence permit could be revoked, and this revocation was deemed proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Noch innerhalb der ersten 12 Monate seines hiesigen Aufenthalts verlor der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener Staatsangehöriger Spaniens, nicht nur die unbefristete Anstellung, derentwegen ihm im Mai 2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war, sondern auch die daran anschliessende. Bei Erlass der Ausgangsverfügung war er etwas mehr als sechs Monate arbeitslos. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kam bzw. kommt ihm nicht zu. Damit ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers Anfang Juni 2022 erloschen (zum Ganzen E. 3). Da ihm auch keine andere Bestimmung des Völker- oder des Landesrechts ein Aufenthaltsrecht vermitteln, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers widerrufen werden (E. 4). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich auch als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court used this provision to determine that the applicant's right of residence had expired.
This specific part of the provision was used to assess the expiration of the right of residence.
This part of the provision was relevant for the condition under which the residence permit could be revoked.
This provision was applied to confirm the possibility of revoking the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00652
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00652 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Noch innerhalb der ersten 12 Monate seines hiesigen Aufenthalts verlor der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener Staatsangehöriger Spaniens, nicht nur die unbefristete Anstellung, derentwegen ihm im Mai 2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war, sondern auch die daran anschliessende.
Bei Erlass der Ausgangsverfügung war er etwas mehr als sechs Monate arbeitslos. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kam bzw. kommt ihm nicht zu. Damit ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers Anfang Juni 2022 erloschen (zum Ganzen E. 3). Da ihm auch keine andere Bestimmung des Völker- oder des Landesrechts ein Aufenthaltsrecht vermitteln, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers widerrufen werden (E. 4). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich auch als verhältnismässig (E. 5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ERLÖSCHEN DES AUFENTHALTSRECHTS FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) STELLENSUCHE VERLUST DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 61a AIG Art. 61a Abs. 1 AIG Art. 61a Abs. 2 AIG Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4