Heir Access to Deceased Mother's Adult Protective Services Records Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought full access to the adult protective services records of their deceased mother, after the authority granted access only to three specific documents relevant to estate settlement, necessitating a review by the Administrative Court concerning jurisdiction over appeals against decisions on information access requests in closed protection proceedings. The court determined it had jurisdiction, but reasoned that the general duty of confidentiality under civil code provisions concerning child and adult protection authorities, which overrides the cantonal principle of public access unless overriding interests exist, barred access to the remaining records because the party's interest as an heir in the estate settlement did not constitute an interest strong enough to overcome this statutory confidentiality obligation.
Legislator-Regeste
AmtlichAkteneinsicht | [Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in drei einzelne Aktenstücke aus den Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter. Der Beschwerdeführer ersucht vor Verwaltungsgericht um Einsicht in fir kompletten Erwachsenenschutzakten.] Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend ein auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz abgestütztes Gesuch um Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahrens zuständig (E. 1). Nach Art. 451 Abs. 1 ZGB sind Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine rechtliche Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Verfahren einer Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Zürich geltende Öffentlichkeitsprinzip einschränkt (E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die drei für die Regelung des Nachlasses und die Erbteilung relevanten Dokumente. Folglich kann der Beschwerdeführer aus seiner Erbenstellung kein die Verschwiegenheitspflicht der Beschwerdegegnerin überwiegendes Interesse an der Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter ableiten. Damit steht Art. 451 Abs. 1 ZGB seiner Einsichtnahme in die weiteren Erwachsenenschutzakten entgegen (E. 2.4 f.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court applied this article to deny the appeal, as the statutory duty of confidentiality restricts the appellant's right to access the complete files.
This article is listed under the legal norms applied, but since it is not explicitly cited in the dispositive orders, it is excluded based on the rules.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00650
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00650 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Akteneinsicht · [Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in drei einzelne Aktenstücke aus den Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter. Der Beschwerdeführer ersucht vor Verwaltungsgericht um Einsicht in fir kompletten Erwachsenenschutzakten.] Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend ein auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz abgestütztes Gesuch um Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahrens zuständig (E. 1).
Nach Art. 451 Abs. 1 ZGB sind Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine rechtliche Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Verfahren einer Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Zürich geltende Öffentlichkeitsprinzip einschränkt (E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die drei für die Regelung des Nachlasses und die Erbteilung relevanten Dokumente.
Folglich kann der Beschwerdeführer aus seiner Erbenstellung kein die Verschwiegenheitspflicht der Beschwerdegegnerin überwiegendes Interesse an der Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter ableiten. Damit steht Art. 451 Abs. 1 ZGB seiner Einsichtnahme in die weiteren Erwachsenenschutzakten entgegen (E. 2.4 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · INFORMATIONSZUGANG KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 20 IDG Art. 20 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 1 IDG Art. 451 Abs. 1 ZGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1