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VB.2022.00648 • VG ZH VB.2022.00648 KI-generiert

Permit for Non-Conforming Temporary Use in Industrial Zone

Geschäftsnummer VB.2022.00648
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the appeal against a decision concerning a permit for a temporary use, specifically housing in small units within an industrial zone, which was undisputed to be non-conforming with zoning regulations. The court reasoned that while direct conformity with zoning law was absent, temporary building permits can be granted if a definitive permit is legally impermissible and the project exhibits characteristics of a temporary structure, requiring proof that a compliant execution or location is impossible. Balancing the significant public and private interests in the scientific research project against opposing interests, the court found that the conditions for an exceptional, time-limited permit were met, particularly based on the principle of proportionality in conjunction with property and economic freedoms, ultimately upholding the exception.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung für Zwischennutzung | Wissenschaftlich begleitete Zwischennutzung mit Kleinwohnformen in der Industriezone; Bewilligungsfähigkeit. Für die unüberbauten Bauparzellen – auf denen kein Betrieb besteht – ist mit dem Bauvorhaben von vornherein weder ein (offensichtlicher) Widerspruch zum kantonalen noch ein Widerspruch zum regionalen Richtplan ersichtlich (E. 3.3). Es ist unbestritten, dass die Zonenkonformität des Bauvorhabens nicht gegeben ist. § 56 PBG und Art. 25 BZO erlauben keine Bewilligung der geplanten Wohnbauten in der Industriezone (E. 5.2). Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis kommt die Erteilung von befristeten Baubewilligungen dann infrage, wenn eine definitive Bewilligung eines Bauvorhabens aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist und die typischen Merkmale eines Provisoriums – wie etwa Fahrnisbaute oder Ladenprovisorium – vorliegen. Befristete Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass eine vorschriftsgemässe Ausführung oder ein rechtskonformer Standort nicht möglich ist. An den genannten Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; insgesamt ist aufgrund einer Güterabwägung zu entscheiden. Die Befristung einer Baubewilligung zur Mängelbehebung bzw. letztlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Zeitablauf ist in § 321 Abs. 1 PBG ausdrücklich vorgesehen. Grundlage für diese Bestimmung und die verwaltungsgerichtliche Praxis bildet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 36 Abs. 3 BV in Verbindung mit der in Art. 26 BV statuierten Eigentumsgarantie sowie (gegebenenfalls) weiteren Grundrechten wie der in Art. 27 BV statuierten Wirtschaftsfreiheit und (hier) der in Art. 20 BV gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit mit dem Teilgehalt der Forschungsfreiheit (E. 5.3). Ein rechtskonformer Standort erweist sich als unmöglich (E. 5.5). Die grossen öffentlichen und privaten Interessen am Forschungsprojekt überwiegen die entgegenstehenden Interessen deutlich (E. 5.6). Die Voraussetzungen für eineAusnahmebewilligung sind vorliegend gegeben (E. 5.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Auflage der Baubewilligung Industriezone Verhältnismässigkeitsprinzip Freihaltezone Bau- und Zonenordnung Wohnungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. 3 BV

Cited as the basis, in conjunction with Art. 26 BV, for the proportionality principle underlying the conditional granting of a time-limited building permit.

Art. 26 BV

Cited as the basis, in conjunction with Art. 36 Abs. 3 BV, for the proportionality principle underlying the conditional granting of a time-limited building permit.

Art. 20 BV

Cited as one of the fundamental rights (Science Freedom) that must be balanced when deciding on the time-limited building permit.

§ 321 Abs. 1 PBG

Explicitly provides for the extension of a building permit for remediation or restoration of the legal status by time expiration, forming the basis for the decision.

Art. 9 Abs. 1 RPG

Although cited in the legal norms section, this provision is not explicitly mentioned in the dispositive orders (which are absent in the provided text but the final order is 'Abweisung' - Dismissal - based on the preceding reasoning which leads to an affirmation of the exception permit).

§ 56 PBG

Cited in the reasoning related to non-conformity with the zone plan, but not explicitly used in the final order structure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00648

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00648 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.02.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Bewilligung für Zwischennutzung · Wissenschaftlich begleitete Zwischennutzung mit Kleinwohnformen in der Industriezone; Bewilligungsfähigkeit. Für die unüberbauten Bauparzellen – auf denen kein Betrieb besteht – ist mit dem Bauvorhaben von vornherein weder ein (offensichtlicher) Widerspruch zum kantonalen noch ein Widerspruch zum regionalen Richtplan ersichtlich (E. 3.3).

Es ist unbestritten, dass die Zonenkonformität des Bauvorhabens nicht gegeben ist. § 56 PBG und Art. 25 BZO erlauben keine Bewilligung der geplanten Wohnbauten in der Industriezone (E. 5.2). Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis kommt die Erteilung von befristeten Baubewilligungen dann infrage, wenn eine definitive Bewilligung eines Bauvorhabens aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist und die typischen Merkmale eines Provisoriums – wie etwa Fahrnisbaute oder Ladenprovisorium – vorliegen. Befristete Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass eine vorschriftsgemässe Ausführung oder ein rechtskonformer Standort nicht möglich ist.

An den genannten Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; insgesamt ist aufgrund einer Güterabwägung zu entscheiden. Die Befristung einer Baubewilligung zur Mängelbehebung bzw. letztlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Zeitablauf ist in § 321 Abs. 1 PBG ausdrücklich vorgesehen. Grundlage für diese Bestimmung und die verwaltungsgerichtliche Praxis bildet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 36 Abs. 3 BV in Verbindung mit der in Art. 26 BV statuierten Eigentumsgarantie sowie (gegebenenfalls) weiteren Grundrechten wie der in Art. 27 BV statuierten Wirtschaftsfreiheit und (hier) der in Art. 20 BV gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit mit dem Teilgehalt der Forschungsfreiheit (E. 5.3).

Ein rechtskonformer Standort erweist sich als unmöglich (E. 5.5). Die grossen öffentlichen und privaten Interessen am Forschungsprojekt überwiegen die entgegenstehenden Interessen deutlich (E. 5.6). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind vorliegend gegeben (E. 5.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BEFRISTETE BAUBEWILLIGUNG GEWÄSSERABSTAND INDUSTRIEZONE INTERESSENABWÄGUNG UMGEHUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP ZWISCHENNUTZUNG · Rechtsnormen: · § 8 Abs. 2 lit. a AltlV Art. 20 BV Art. 26 BV Art. 36a GSchG Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV § 56 PBG § 67 PBG § 88 PBG § 321 Abs. 1 PBG Art. 9 Abs. 1 RPG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3