Heritage Cinema Addition Approved Despite Historic Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against a building permit for an addition to a historic cinema building and a related heritage protection agreement. While the building's architectural significance was undisputed, the court found that a complete prohibition on additions was disproportionate given the surrounding development already overshadowed the existing structure. The court reasoned that the planned addition would rectify the height imbalance, be clearly identifiable as a new element, and enhance the building's urban context, ultimately outweighing the interest in preserving the current appearance. Therefore, the appeal was granted, and the case was remanded for further consideration.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Geplante Aufstockung des Gebäudes G (inventarisiertes Gebäude). [Sowohl gegen die Baubewilligung betreffend Aufstockung des Gebäudes G als auch gegen die Genehmigung des Unterschutzstellungsvertrags zwischen der Bauherrin und der Stadt Zürich - in welchem die hier infrage stehende Baueingabe vorbehalten worden war - war rekurriert worden. Das Baurekursgericht kam zum Schluss, der Genehmigungsbeschluss des Stadtrats betreffend die Unterschutzstellung sei aufzuheben, ebenso die unter der Bedingung der rechtskräftigen Unterschutzstellung erteilte Baubewilligung. Hiergegen gelangte die Bauherrin an das Verwaltungsgericht.] Die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Gebäudes G als bedeutender Zeuge der Kinoarchitektur ist unumstritten (E. 6.1). Strittig ist der Schutzumfang und insbesondere die Frage der Vereinbarkeit einer Aufstockung mit dem grundsätzlichen Anliegen des Erhalts des Gebäudes als Zeuge und prägendes Objekt. Das öffentliche Interesse am Bestandeserhalt des wertvollen Gebäudekomplexes ist gross. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser daher zu Recht grundsätzlich unter Schutz gestellt, und mit dem festgelegten Schutzumfang bleibt das Gebäude bestehen. Erheblich zu relativieren ist das Interesse an der Wahrung des aktuellen Erscheinungsbilds des Gebäudekomplexes bzw. an der Beibehaltung von Profil und Volumen mit einem prinzipiellen Verbot einer Aufstockung. Denn das Gebäude wird aufgrund der eingetretenen baulichen Entwicklung von den umliegenden Bauten optisch weitgehend "erdrückt". Sodann stellt seine Dreigeschossigkeit kein massgebliches Element im Zusammenhang mit dem Situationswert dar (E. 6.2 f.). Eine umfassende Unterschutzstellung des Gebäudes, einhergehend mit der Unzulässigkeit einer Aufstockung, erweist sich vorliegend als unverhältnismässig: Mit der geplanten Aufstockung lässt sich das höhenmässige Ungleichgewicht zu den umliegenden Bauten beheben, wobei erkennbar bleibt, dass das Neue eine Aufbaute auf dem ursprünglichen Flachdach ist.Die geplante Aufbaute führt sodann zu einer städtebaulichen Aufwertung des bestehenden Gebäudes. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des allgemeinen öffentlichen Interesses an baulicher Verdichtung und des privaten an einer verbesserten Grundstückausnutzung überwiegt das öffentliche Interesse an der vorgesehenen baulichen Weiterentwicklung das Interesse an einer umfassenden Bewahrung der aktuellen Situation (E. 7, insbesondere 7.5 f.). Gutheissung und Rückweisung im Sinn der Erwägungen. (Abweichende Meinung der Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the legal basis for the decision regarding the building permit and the balancing of interests.
Cited in relation to the building permit and the balancing of interests.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00646
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00646 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Geplante Aufstockung des Gebäudes G (inventarisiertes Gebäude). [Sowohl gegen die Baubewilligung betreffend Aufstockung des Gebäudes G als auch gegen die Genehmigung des Unterschutzstellungsvertrags zwischen der Bauherrin und der Stadt Zürich - in welchem die hier infrage stehende Baueingabe vorbehalten worden war - war rekurriert worden.
Das Baurekursgericht kam zum Schluss, der Genehmigungsbeschluss des Stadtrats betreffend die Unterschutzstellung sei aufzuheben, ebenso die unter der Bedingung der rechtskräftigen Unterschutzstellung erteilte Baubewilligung. Hiergegen gelangte die Bauherrin an das Verwaltungsgericht.] Die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Gebäudes G als bedeutender Zeuge der Kinoarchitektur ist unumstritten (E. 6.1). Strittig ist der Schutzumfang und insbesondere die Frage der Vereinbarkeit einer Aufstockung mit dem grundsätzlichen Anliegen des Erhalts des Gebäudes als Zeuge und prägendes Objekt.
Das öffentliche Interesse am Bestandeserhalt des wertvollen Gebäudekomplexes ist gross. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser daher zu Recht grundsätzlich unter Schutz gestellt, und mit dem festgelegten Schutzumfang bleibt das Gebäude bestehen. Erheblich zu relativieren ist das Interesse an der Wahrung des aktuellen Erscheinungsbilds des Gebäudekomplexes bzw. an der Beibehaltung von Profil und Volumen mit einem prinzipiellen Verbot einer Aufstockung. Denn das Gebäude wird aufgrund der eingetretenen baulichen Entwicklung von den umliegenden Bauten optisch weitgehend "erdrückt".
Sodann stellt seine Dreigeschossigkeit kein massgebliches Element im Zusammenhang mit dem Situationswert dar (E. 6.2 f.). Eine umfassende Unterschutzstellung des Gebäudes, einhergehend mit der Unzulässigkeit einer Aufstockung, erweist sich vorliegend als unverhältnismässig: Mit der geplanten Aufstockung lässt sich das höhenmässige Ungleichgewicht zu den umliegenden Bauten beheben, wobei erkennbar bleibt, dass das Neue eine Aufbaute auf dem ursprünglichen Flachdach ist. Die geplante Aufbaute führt sodann zu einer städtebaulichen Aufwertung des bestehenden Gebäudes.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung des allgemeinen öffentlichen Interesses an baulicher Verdichtung und des privaten an einer verbesserten Grundstückausnutzung überwiegt das öffentliche Interesse an der vorgesehenen baulichen Weiterentwicklung das Interesse an einer umfassenden Bewahrung der aktuellen Situation (E. 7, insbesondere 7.5 f.). Gutheissung und Rückweisung im Sinn der Erwägungen. (Abweichende Meinung der Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin) · --- · Stichworte: · AUFSTOCKUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DENKMALSCHUTZ DENKMALSCHUTZOBJEKT INTERESSENABWÄGUNG KINOARCHITEKTUR KINOGEBÄUDE SCHUTZWÜRDIGKEIT ZEUGENEIGENSCHAFT · Rechtsnormen:
· Zus. 207 PBG § 205 PBG § 207 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3