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VB.2022.00639 • VG ZH VB.2022.00639 KI-generiert

Awarding Authority's Evaluation of Tender Offers Lawful

Geschäftsnummer VB.2022.00639
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the awarding authority's decision, finding that its evaluation of tender offers was lawful. The court determined that it was permissible for the authority to add the cost of optional equipment to the base bid price if it deemed the equipment necessary to fulfill a mandatory criterion, and similarly to include costs for optional additional services that were of interest to the authority. Therefore, the authority acted within its discretionary powers when evaluating the offers, and any potential issues with a separate criterion concerning life cycle costs would not have changed the outcome.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Bewertung Zuschlagskriterien. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Bewertung der Angebote im Zuschlagskriterium 1 (Angebotspreis). Angesichts der Natur von Muss-Kriterien ist es zulässig, wenn die Vergabestelle eine von der Anbieterin nur optional angebotene Ausstattung zum Angebotsgrundpreis hinzurechnet, wenn sie das Vorhandensein dieser Ausstattung zur Erfüllung des betreffenden Muss-Kriteriums in vertretbarer Weise als notwendig erachtet (E. 4.3). Ebenfalls ist es als zulässig zu qualifizieren, wenn die Vergabebehörde Kosten für optionale Zusatzleistungen, an denen sie interessiert ist, zum Angebotspreis hinzurechnet (E. 4.4). Zusammenfassend bewegt sich die Bewertung der Angebote im Zuschlagskriterium 1 im Ermessensspielraum der Vergabebehörde und ist damit rechtmässig erfolgt (E. 4.5). Selbst wenn die Rüge betreffend das Zuschlagskriterium 3 (Life Cycle Cost) begründet wäre, würde dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Rüge ist folglich nicht weiter nachzugehen (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Erneute Prüfung der Angebote Beurteilungskriterien Antrag zum Vertragsabschluss Dienstleistung Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 Abs. 1 lit. m SubmV
This provision likely relates to the evaluation of tenders and the assessment of criteria, which was the core of the dispute concerning the award of the contract.
§ 13 Abs. 2 SubmV
This provision likely pertains to specific aspects of tender evaluation or the consideration of optional elements within offers, as discussed in the court's reasoning.
§ 33 SubmV
This provision likely deals with the margin of discretion or judgment available to the awarding authority in evaluating bids, which was a key point in the court's decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 13 Abs. 1 lit. m SubmV

This provision likely relates to the evaluation of tenders and the assessment of criteria, which was the core of the dispute concerning the award of the contract.

§ 13 Abs. 2 SubmV

This provision likely pertains to specific aspects of tender evaluation or the consideration of optional elements within offers, as discussed in the court's reasoning.

§ 33 SubmV

This provision likely deals with the margin of discretion or judgment available to the awarding authority in evaluating bids, which was a key point in the court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00639

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00639 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Bewertung Zuschlagskriterien. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Bewertung der Angebote im Zuschlagskriterium 1 (Angebotspreis). Angesichts der Natur von Muss-Kriterien ist es zulässig, wenn die Vergabestelle eine von der Anbieterin nur optional angebotene Ausstattung zum Angebotsgrundpreis hinzurechnet, wenn sie das Vorhandensein dieser Ausstattung zur Erfüllung des betreffenden Muss-Kriteriums in vertretbarer Weise als notwendig erachtet (E. 4.3).

Ebenfalls ist es als zulässig zu qualifizieren, wenn die Vergabebehörde Kosten für optionale Zusatzleistungen, an denen sie interessiert ist, zum Angebotspreis hinzurechnet (E. 4.4). Zusammenfassend bewegt sich die Bewertung der Angebote im Zuschlagskriterium 1 im Ermessensspielraum der Vergabebehörde und ist damit rechtmässig erfolgt (E. 4.5). Selbst wenn die Rüge betreffend das Zuschlagskriterium 3 (Life Cycle Cost) begründet wäre, würde dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Rüge ist folglich nicht weiter nachzugehen (E. 5.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ERMESSENSSPIELRAUM MUSSKRITERIEN OPTIONEN PREIS ZUSATZLEISTUNG ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 13 Abs. 1 lit. m SubmV § 13 Abs. 2 SubmV § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3