Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00638 • VG ZH VB.2022.00638 KI-generiert

Award Recipients' Challenge Barred by Pending Constitutional Appeal

Geschäftsnummer VB.2022.00638
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The original award recipients challenged a decision by an administrative body that had rejected a prior award decision and, in turn, remanded the matter back to the awarding authority without making a new award itself, a standard practice based on the need to consider potential supplementary contractual terms. The court determined it lacked jurisdiction to hear the complaints against the remand decision because the challengers had simultaneously filed a subsidiary constitutional appeal against that same decision, creating lis pendens and invoking the suspensive effect of that appeal, thus precluding consideration of the merits; furthermore, staying the proceedings was deemed unnecessary since the higher court had already dismissed the request for suspensive effect, rendering the administrative judgment immediately enforceable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Beschwerde der ursprünglichen Zuschlagsempfängerinnen gegen Vergabe gemäss Rückweisungsentscheid Heisst das Verwaltungsgericht in Vergabeverfahren eine Beschwerde gut und hebt den Zuschlag auf, so erteilt es diesen praxisgemäss in seinem Urteil nicht selbst neu, sondern weist die Sache mit einer entsprechenden Anordnung an die Vergabestelle zurück. Hintergrund dieser Praxis ist, dass dem Verwaltungsgericht im Entscheidzeitpunkt nicht bekannt ist, ob mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen zu verbinden sind. Ein weiterer (Ermessens-)Spielraum steht der Vergabebehörde bei der Zuschlagserteilung nicht zu. Inhaltlich ist die Sache mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil abschliessend beurteilt. In diesem Sinn handelt es sich bei der angeordneten Zuschlagserteilung um eine reine Vollzugs- bzw. Vollstreckungshandlung (E. 3.1). Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind (E. 3.2). Solche Rügen bringen die Beschwerdeführerinnen nicht vor. Vielmehr bemängeln sie den Rückweisungsentscheid, gegen den sie jedoch eine - aktuell hängige - subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben haben. Daher ist das Verwaltungsgericht infolge Litispendenz bzw. infolge des Devolutiveffekts der subsidiären Verfassungsbeschwerde für die Behandlung der erhobenen Rügen unzuständig, womit es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (E. 3.3, E. 3.5). Eine Sistierung des Verfahrens bis zum bundesgerichtlichen Entscheid über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht angezeigt. Zwar kann sich eine solche rechtfertigen, wenn die streitgegenständliche Anordnung vom Ausgang eines anderenVerfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Der Bestand der vorliegend angefochtenen Vollstreckungsverfügung ist jedoch nicht mehr vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abhängig, seit in jenem das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und das angefochtene Verwaltungsurteil mithin sofort vollstreckbar wurde (E. 3.4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Sistierung des Verfahrens Verfassungsgerichtsbarkeit Beschwerdelegitimation aufschiebende Wirkung verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs court costs, which are determined in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00638

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00638 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.11.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.10.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschwerde der ursprünglichen Zuschlagsempfängerinnen gegen Vergabe gemäss Rückweisungsentscheid Heisst das Verwaltungsgericht in Vergabeverfahren eine Beschwerde gut und hebt den Zuschlag auf, so erteilt es diesen praxisgemäss in seinem Urteil nicht selbst neu, sondern weist die Sache mit einer entsprechenden Anordnung an die Vergabestelle zurück.

Hintergrund dieser Praxis ist, dass dem Verwaltungsgericht im Entscheidzeitpunkt nicht bekannt ist, ob mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen zu verbinden sind. Ein weiterer (Ermessens-)Spielraum steht der Vergabebehörde bei der Zuschlagserteilung nicht zu. Inhaltlich ist die Sache mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil abschliessend beurteilt. In diesem Sinn handelt es sich bei der angeordneten Zuschlagserteilung um eine reine Vollzugs- bzw. Vollstreckungshandlung (E. 3.1). Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden.

Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind (E. 3.2). Solche Rügen bringen die Beschwerdeführerinnen nicht vor. Vielmehr bemängeln sie den Rückweisungsentscheid, gegen den sie jedoch eine - aktuell hängige - subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben haben. Daher ist das Verwaltungsgericht infolge Litispendenz bzw. infolge des Devolutiveffekts der subsidiären Verfassungsbeschwerde für die Behandlung der erhobenen Rügen unzuständig, womit es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (E. 3.3, E. 3.5).

Eine Sistierung des Verfahrens bis zum bundesgerichtlichen Entscheid über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht angezeigt. Zwar kann sich eine solche rechtfertigen, wenn die streitgegenständliche Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Der Bestand der vorliegend angefochtenen Vollstreckungsverfügung ist jedoch nicht mehr vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abhängig, seit in jenem das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und das angefochtene Verwaltungsurteil mithin sofort vollstreckbar wurde (E. 3.4).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG DEVOLUTIVEFFEKT LITISPENDENZ MITBETEILIGTE PARTEI NICHTEINTRETEN PROZESSVORAUSSETZUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHURTEILSVORAUSSETZUNG SISTIERUNG VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG VOLLZUGSHANDLUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2