Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00637 • VG ZH VB.2022.00637 KI-generiert

Late Reply Dismissal and Procedural Deadline Calculation

Geschäftsnummer VB.2022.00637
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal challenging a lower authority's decision to dismiss a party's reply in recourse proceedings due to late submission, characterizing the dismissal as an appealable interim decision only if it caused irreparable harm. The court determined that the appellant, despite being legally represented, failed to demonstrate such irreparable harm, leading to a non-admission of the appeal on that basis; however, the court further ruled that a procedural deadline cannot legally expire on a non-working day, meaning the reply was actually submitted on time, thus imposing the costs of the appeal proceedings on the lower authority according to the "polluter pays" principle.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug des Patents zum Klein- und Mittelverkauf von alkoholischen Getränken | Mit der angefochtenen Verfügung weist die Vorinstanz die Replik der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren wegen Verspätung aus dem Recht. Hierbei handelt es sich um einen (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid, gegen welchen sich nur Beschwerde führen liesse, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Inwiefern hier ein solcher Nachteil drohte, legt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.1). Entgegen der Vorinstanz kann eine prozessuale Frist allerdings nur an einem Werktag enden; die Replik der Beschwerdeführerin wurde daher rechtzeitig der Post übergeben (E. 2.2). Dies rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Verursacherprinzip administrative Entlassung Verwaltungskosten Verspätungsausschluss Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the decision was an interlocutory one against which an appeal is only possible if it causes irreparable disadvantage, which was not sufficiently demonstrated.

§ 11 Abs. 1 VRG

This provision was cited in relation to the procedural error made by the lower court regarding the deadline for the reply.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00637

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00637 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Entzug des Patents zum Klein- und Mittelverkauf von alkoholischen Getränken · Mit der angefochtenen Verfügung weist die Vorinstanz die Replik der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren wegen Verspätung aus dem Recht. Hierbei handelt es sich um einen (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid, gegen welchen sich nur Beschwerde führen liesse, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte.

Inwiefern hier ein solcher Nachteil drohte, legt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.1). Entgegen der Vorinstanz kann eine prozessuale Frist allerdings nur an einem Werktag enden; die Replik der Beschwerdeführerin wurde daher rechtzeitig der Post übergeben (E. 2.2). Dies rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · FRISTANSETZUNG FRISTENLAUF NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG § 11 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4