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VB.2022.00635 • VG ZH VB.2022.00635 KI-generiert

Domestic Violence Protection Overturned Due to Improper Service Abroad

Geschäftsnummer VB.2022.00635
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned a decision extending protection measures under the Domestic Violence Act because the summons to the hearing, sent by mail to an individual residing in Germany, arrived after the hearing date. The court found that this constituted a violation of the individual's right to be heard and that proper service of administrative documents abroad requires using the central authority as stipulated by the European Convention on the Service of Documents in Administration Abroad. The court also noted that due to the delays in international service, it is advisable to request the party to name a recipient for service within Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220175 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels gehöriger Zustellung der Vorladung zur Anhörung, Zustellung nach Deutschland. Die auf dem Postweg zugestellte Vorladung zur Anhörung erreichte den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer erst nach dem Anhörungstermin. Die Vorinstanz vermerkte den Beschwerdeführer im Protokoll als 'unentschuldigt nicht erschienen' und fällte ihren Entscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen, ohne ihn angehört zu haben. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls auf postalischem Weg zugestellt. Zu berücksichtigen ist das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EZÜ), wonach verwaltungsrechtliche Schriftstücke (Verfügungen etc.) Personen, die sich im Hoheitsgebiet von Deutschland befinden, über die zentrale Zustellbehörde im Sinn von Art. 2 EZÜ zuzustellen sind (E. 2.5). Der Beschwerdeführer konnte zwar Kenntnis des Entscheids erlangen und diesen fristgerecht anfechten, doch wäre er – ungeachtet seiner Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit aufgrund Zustellmängeln - ohnehin aufzuheben: Aufgrund der glaubhaften und nicht widerlegten Zustellung der Vorladung nach dem Anhörungstermin konnte nicht von einer gehörigen Vorladung ausgegangen werden (E. 3.3) und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde verletzt (E. 3.5). Aufgrund der Fristen des GSG (§ 9 Abs. 1) stellt sich bei einem internationalen Sachverhalt die Frage, wie die gesetzlichen Fristen mit den längeren Zustellwegen vereinbar sind: Unter diesen Umständen liegt es im Bestreben des Gerichts, die Partei um Benennung eines Zustellempfängers in der Schweiz anzuhalten (E. 3.6). Kostenauflage nach Verursacherprinzip (E. 5). Gutheissung und Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Häusliche Gewalt Hausgewalt erworbener Anspruch Verletzung von Parteirechten internationaler Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 EZ
· --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANHÖRUNGSTERMIN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR VORLADUNG ZUSTELLUNG ZUSTELLUNG IM AUSLAND · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs.
Art. 29 Abs. 2 BV
The court cited this provision to establish that the applicant's right to be heard was violated.
Art. 9 Abs. 1 GSG
The court considered the deadlines set by this provision in the context of international service.
Art. 9 Abs. 3 GSG
The court referred to this provision in relation to the overall handling of the case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The court cited this provision to establish that the applicant's right to be heard was violated.

Art. 9 Abs. 1 GSG

The court considered the deadlines set by this provision in the context of international service.

Art. 9 Abs. 3 GSG

The court referred to this provision in relation to the overall handling of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00635

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00635 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.02.2023 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220175 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels gehöriger Zustellung der Vorladung zur Anhörung, Zustellung nach Deutschland.

Die auf dem Postweg zugestellte Vorladung zur Anhörung erreichte den in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer erst nach dem Anhörungstermin. Die Vorinstanz vermerkte den Beschwerdeführer im Protokoll als 'unentschuldigt nicht erschienen' und fällte ihren Entscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen, ohne ihn angehört zu haben. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls auf postalischem Weg zugestellt. Zu berücksichtigen ist das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EZÜ), wonach verwaltungsrechtliche Schriftstücke (Verfügungen etc.) Personen, die sich im Hoheitsgebiet von Deutschland befinden, über die zentrale Zustellbehörde im Sinn von Art. 2 EZÜ zuzustellen sind (E. 2.5).

Der Beschwerdeführer konnte zwar Kenntnis des Entscheids erlangen und diesen fristgerecht anfechten, doch wäre er – ungeachtet seiner Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit aufgrund Zustellmängeln - ohnehin aufzuheben: Aufgrund der glaubhaften und nicht widerlegten Zustellung der Vorladung nach dem Anhörungstermin konnte nicht von einer gehörigen Vorladung ausgegangen werden (E. 3.3) und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde verletzt (E. 3.5). Aufgrund der Fristen des GSG (§ 9 Abs.

1) stellt sich bei einem internationalen Sachverhalt die Frage, wie die gesetzlichen Fristen mit den längeren Zustellwegen vereinbar sind: Unter diesen Umständen liegt es im Bestreben des Gerichts, die Partei um Benennung eines Zustellempfängers in der Schweiz anzuhalten (E. 3.6). Kostenauflage nach Verursacherprinzip (E. 5). Gutheissung und Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG ANHÖRUNGSTERMIN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR VORLADUNG ZUSTELLUNG ZUSTELLUNG IM AUSLAND · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 9 Abs. 1 GSG Art. 9 Abs. 3 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3