Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00633 • VG ZH VB.2022.00633 KI-generiert

Grandparent Stalking Protection Order Upheld

Geschäftsnummer VB.2022.00633
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld protection measures, including a contact and exclusion order, imposed on an individual who engaged in stalking behavior against their grandchildren by repeatedly loitering near their school, observing, and photographing them, which caused the family significant psychological distress and restriction of freedom. The court reasoned that even if the specific actions of observing, shadowing, and photographing might not strictly fall under the literal wording of the Protection Against Violence Act, the totality of these actions qualified as stalking under the Act, and the resulting feeling of being harassed and restricted in their freedom of action justified the protective measures, particularly the exclusion order, as being proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220174 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking durch den Grossvater. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings angeordnet, nachdem dieser mehrmals vor der Schule seiner Enkelkinder verweilte, diese beobachtete und fotografierte. Dieses Verhalten führte zu einer nicht hinzunehmenden Einschränkung in der Handlungsfreiheit sowie psychischen Belastung der Enkelkinder und ihrer Familie. Auch wenn die Tätigkeiten wie beobachten, beschatten und fotografieren gemäss den Einwänden des Beschwerdeführers nicht unter den Gesetzeswortlaut fallen, sind diese Handlungen in ihrer Gesamtheit dennoch als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 4.1). Da die Familie sich eingeschränkt und belästigt fühlte und ihre Handlungsfreiheit durch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigt war, waren die Schutzmassnahmen, insbesondere das Rayonverbot, gerechtfertigt (E. 4.3). Allgemeines zu Stalking gemäss GSG (E. 2). Abweisung.

Schlagwörter

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Schutz der Familie Fernhaltemassnahme Schutz der Grundrechte begleitetes Besuchsrecht Verbot des Mobbings Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11a Abs. 1 GSG

The court upheld the protection measure (rayon ban) based on this article concerning measures after domestic violence.

Art. 10 Abs. 1 GSG

This article was implicitly used as the basis for the measures ordered in the context of the protection order.

Art. 2 Abs. 2 GSG

This article was implicitly used as the court determined the conduct constituted stalking under the definition in this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00633

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00633 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.12.2022 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220174 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking durch den Grossvater. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings angeordnet, nachdem dieser mehrmals vor der Schule seiner Enkelkinder verweilte, diese beobachtete und fotografierte.

Dieses Verhalten führte zu einer nicht hinzunehmenden Einschränkung in der Handlungsfreiheit sowie psychischen Belastung der Enkelkinder und ihrer Familie. Auch wenn die Tätigkeiten wie beobachten, beschatten und fotografieren gemäss den Einwänden des Beschwerdeführers nicht unter den Gesetzeswortlaut fallen, sind diese Handlungen in ihrer Gesamtheit dennoch als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 4.1). Da die Familie sich eingeschränkt und belästigt fühlte und ihre Handlungsfreiheit durch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigt war, waren die Schutzmassnahmen, insbesondere das Rayonverbot, gerechtfertigt (E. 4.3).

Allgemeines zu Stalking gemäss GSG (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG GESETZESWORTLAUT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. 2 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG Art. 11a Abs. 1 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3