Bistro Outdoor Seating Noise Limits Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a decision that implicitly approved extended opening hours for a bistro's outdoor seating area, classifying the installation as a "new facility" under environmental protection law, thus requiring noise emissions to be limited to what is technically feasible and economically viable while adhering to planning values. The court reasoned that since no federal limits exist for restaurant noise, expert-backed private guidelines, specifically the 2020 implementation aid from the association of cantonal noise protection experts (Cercle Bruit), must be used for assessment, and found that the noise from guest behavior and service on the terrace, evaluated using the provided tool, clearly met the planning values between 7 PM and 10 PM, upholding the prior assessment of local customs and background noise, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNachträgliche Baubewilligung; Öffnungszeiten | Änderung der Öffnungszeiten einer Aussenwirtschaft; Lärmschutzrecht. Beim vorliegend zu beurteilenden Bistro mit Aussenwirtschaft handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Es stellt eine neue Anlage im Sinn des Umweltschutzgesetzes dar. Daher müssen die Lärmemissionen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Planungswerte – durch die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen – eingehalten sind (E. 3.1). Für Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Die durch Gaststätten verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz zu beurteilen. (...) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden. Dazu gehört namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der – privatrechtlichen – Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 25. September 2020. (...) Die Beurteilung der externen Schallquelle S6 (Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) erfolgt nach Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe gemäss deren Anhang 3. Es wird ein Vollzugstool in Form eines Excel-Formulars bereitgestellt (E. 3.3). Die Beurteilung der Kriterien "Ortsüblichkeit" und "Hintergrundgeräusch" durch die Vorinstanz überzeugt. Damit sind die Planungswerte nach dem Vollzugstool auch zwischen 19 und 22 Uhr klar eingehalten (E. 4.2). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00632
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00632 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2024 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nachträgliche Baubewilligung; Öffnungszeiten · Änderung der Öffnungszeiten einer Aussenwirtschaft;
Lärmschutzrecht. Beim vorliegend zu beurteilenden Bistro mit Aussenwirtschaft handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Es stellt eine neue Anlage im Sinn des Umweltschutzgesetzes dar. Daher müssen die Lärmemissionen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Planungswerte – durch die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen – eingehalten sind (E. 3.1). Für Gaststättenlärm hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt.
Die durch Gaststätten verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz zu beurteilen. (...) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden. Dazu gehört namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der – privatrechtlichen – Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 25. September 2020. (...) Die Beurteilung der externen Schallquelle S6 (Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse) erfolgt nach Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe gemäss deren Anhang 3.
Es wird ein Vollzugstool in Form eines Excel-Formulars bereitgestellt (E. 3.3). Die Beurteilung der Kriterien "Ortsüblichkeit" und "Hintergrundgeräusch" durch die Vorinstanz überzeugt. Damit sind die Planungswerte nach dem Vollzugstool auch zwischen 19 und 22 Uhr klar eingehalten (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSENWIRTSCHAFT CERCLE BRUIT ERMESSEN (GEMEINDE) LÄRMSCHUTZ ÖFFNUNGSZEITEN · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. 1 LSV Art. 7 Abs. 7 USG Art. 11 Abs. 2 USG Art. 25 Abs. 1 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3