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VB.2022.00631 • VG ZH VB.2022.00631 KI-generiert

Sham Marriage Residency Permit Revocation Upheld

Geschäftsnummer VB.2022.00631
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a residency permit issued under the EU/EFTA agreement following a marriage deemed a sham, as the spouses had lived separately for two years and engaged in extramarital affairs prior to the proceeding. The court reasoned that the initial sham marriage lacked the requisite intent for a genuine marital community, and the later cohabitation did not constitute an *amor superveniens* sufficient to override the initial finding, concluding that the revocation was proportionate and that the lower court did not violate the right to be heard or the duty to investigate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe: Die Ehegatten lebten zwei Jahre getrennt voneinander und hatten aussereheliche Kontakte bzw. Beziehungen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Zusammenzug würden sie im Sinne einer sog. amor superveniens eine tatsächliche Ehe führen.] Die Vorinstanz hat begründet, weshalb dem Zusammenzug der Ehegatten keine massgebende Bedeutung zumass und es auf weitere Abklärungen verzichten kann. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungspflicht vor (E. 2). Es ist zum Zeitpunkt der Heirat von einer Scheinehe auszugehen und es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einen Willen der Ehegatten erkennen lassen, nachträglich eine echte eheliche Gemeinschaft zu schaffen (E. 3). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Feststellung einer Scheinehe Bewilligungsentzug Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Ehefähigkeit rückwirkende Aufenthaltsbewilligung Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. a VwVG

This article was used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00631

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00631 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.08.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe: Die Ehegatten lebten zwei Jahre getrennt voneinander und hatten aussereheliche Kontakte bzw. Beziehungen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Zusammenzug würden sie im Sinne einer sog. amor superveniens eine tatsächliche Ehe führen.] Die Vorinstanz hat begründet, weshalb dem Zusammenzug der Ehegatten keine massgebende Bedeutung zumass und es auf weitere Abklärungen verzichten kann. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungspflicht vor (E. 2). Es ist zum Zeitpunkt der Heirat von einer Scheinehe auszugehen und es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einen Willen der Ehegatten erkennen lassen, nachträglich eine echte eheliche Gemeinschaft zu schaffen (E. 3).

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AMOR SUPERVENIENS SCHEINEHE · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3