Tibetan Mother Denied Swiss Residence Without Existing Family Cohabitation or Special Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Tibetan national born in 1935, residing in India, sought entry authorization for non-gainful residence in Switzerland to join her children and granddaughter, all Swiss citizens, but the court dismissed her appeal because there was no existing family-like cohabitation in Switzerland that would grant her a right to residence under Article 8 EMRK, and furthermore, no special dependency relationship existed such that her care needs could not be met by professional medical staff in India, meaning the denial of a permit under Article 28 of the Foreign Nationals Act was justified.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Die 1935 geborene, in Indien wohnhafte Tibeterin ersuchte um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Kinder und ihre Enkelin, allesamt Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, leben] Ein Aufenthaltsanspruch der Grossmutter der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert bereits daran, dass zwischen ihr und ihren in der Schweiz wohnhaften Angehörigen kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3). Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den hier wohnhaften Angehörigen besteht. Die Pflege kann durch medizinisches Fachpersonal in Indien vorgenommen werden, eine Wohnsitznahme in der Schweiz ist nicht erforderlich (E. 2.5). Dass der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 28 AIG keine Bewilligung erteilte, ist sodann nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found no fault in the refusal of the permit based on this provision (E. 3).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00630
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00630 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.12.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die 1935 geborene, in Indien wohnhafte Tibeterin ersuchte um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Kinder und ihre Enkelin, allesamt Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, leben] Ein Aufenthaltsanspruch der Grossmutter der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert bereits daran, dass zwischen ihr und ihren in der Schweiz wohnhaften Angehörigen kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3).
Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den hier wohnhaften Angehörigen besteht. Die Pflege kann durch medizinisches Fachpersonal in Indien vorgenommen werden, eine Wohnsitznahme in der Schweiz ist nicht erforderlich (E. 2.5). Dass der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 28 AIG keine Bewilligung erteilte, ist sodann nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 28 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3