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VB.2022.00629 • VG ZH VB.2022.00629 KI-generiert

Doctor's License Revoked for Forged Diploma and False Title

Geschäftsnummer VB.2022.00629
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the withdrawal of a medical license due to a doctor's falsification of a doctoral diploma and misrepresentation of her academic title. The court found that the doctor's actions, including submitting a forged diploma and falsely claiming to be "Dr. med.", demonstrated a significant lack of trustworthiness and a disregard for regulatory bodies. This behavior, especially in a profession requiring integrity and accuracy, undermined public confidence and justified the license revocation to protect patients and the healthcare system, deeming the revocation a proportionate measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufsausübungsverbot | Berufsausübungsverbot. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Urkundenfälschung sowie der Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Die Beschwerdeführerin habe eine Doktorurkunde verfälscht, indem sie ihren Namen sowie den Namen ihrer Dissertation, an welcher sie gearbeitet habe, in die Urkunde hineingeschrieben habe, so dass diese tatsachenwidrig besagt habe, dass sie – die Beschwerdeführerin – über einen Doktortitel verfüge. In der Folge habe die Beschwerdeführerin dieses Diplom in Kopie an die Gesundheitsdirektion weitergeleitet. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin auf der Homepage ihres früheren Arbeitgebers als "Dr. med." bekanntgemacht, obschon sie nicht über den entsprechenden akademischen Titel verfügt habe (E. 3.1). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich schon allein mit ihrem dem Strafbefehl zugrundeliegenden und unbestrittenen Verhalten begründen. Jedenfalls die Urkundenfälschung ist als sehr gravierend zu bezeichnen, zumal sie im Zusammenhang mit der Berufsausübung stand bzw. steht und die Erlangung eines persönlichen Vorteils bezweckte. Als Ärztin hat die Beschwerdeführerin auch Rezepte, Zeugnisse und Gutachten zuhanden Privater und behördlicher Stellen auszustellen und dabei ungeachtet eigener Interessen stets Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts zu bieten. Die Urkundenfälschung lässt an der entsprechenden Fähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich zweifeln, und der Umstand, dass sie das gefälschte Doktordiplom der Gesundheitsdirektion einreichte, offenbart eine beachtliche Geringschätzung dieser gegenüber. Dazu kommt die fälschliche Auskündung als "Dr. med.". Bereits diese Sachverhalte rechtfertigen den Bewilligungsentzug, weshalb es sich erübrigt, näher auf die übrigen Vorwürfe des Beschwerdegegners und der Gesundheitsdirektion einzugehen (E. 4.1). Die Verpflichtung, innert einer Frist von drei Wochen Behandlungenvon Patientinnen und Patienten, die bereits in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert gleicher Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen, und das Verbot, neue Behandlungen zu beginnen, sind Folgen des rechtmässigen Entzugs der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung. Auch die Auflage, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Ärztin unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Bewilligungsentzug informiert worden sei, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich auch als verhältnismässig. Das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten und eines intakten Gesundheitswesens ist vorliegend höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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falsches ärztliches Zeugnis Entzug der Konzession Rückzugsfiktion Ärztliche Untersuchung Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts Gebrauch einer falschen Urkunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 61 Abs. I lit. a GesundheitsG

Used as the legal basis for revoking the permit for independent professional practice.

§ 36 Abs. I lit. b MEDBG

Used as a legal basis for revoking the permit for independent professional practice.

§ 38 Abs. I MEDBG

Used to justify the consequences of the permit revocation, such as completing existing treatments or referring patients.

§ 40 lit. d MEDBG

Used to justify the obligation to report future employment as a doctor under supervision and to inform the employer about the permit revocation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00629

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00629 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Berufsausübungsverbot · Berufsausübungsverbot. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Urkundenfälschung sowie der Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Die Beschwerdeführerin habe eine Doktorurkunde verfälscht, indem sie ihren Namen sowie den Namen ihrer Dissertation, an welcher sie gearbeitet habe, in die Urkunde hineingeschrieben habe, so dass diese tatsachenwidrig besagt habe, dass sie – die Beschwerdeführerin – über einen Doktortitel verfüge.

In der Folge habe die Beschwerdeführerin dieses Diplom in Kopie an die Gesundheitsdirektion weitergeleitet. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin auf der Homepage ihres früheren Arbeitgebers als "Dr. med." bekanntgemacht, obschon sie nicht über den entsprechenden akademischen Titel verfügt habe (E. 3.1). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich schon allein mit ihrem dem Strafbefehl zugrundeliegenden und unbestrittenen Verhalten begründen. Jedenfalls die Urkundenfälschung ist als sehr gravierend zu bezeichnen, zumal sie im Zusammenhang mit der Berufsausübung stand bzw. steht und die Erlangung eines persönlichen Vorteils bezweckte.

Als Ärztin hat die Beschwerdeführerin auch Rezepte, Zeugnisse und Gutachten zuhanden Privater und behördlicher Stellen auszustellen und dabei ungeachtet eigener Interessen stets Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts zu bieten. Die Urkundenfälschung lässt an der entsprechenden Fähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich zweifeln, und der Umstand, dass sie das gefälschte Doktordiplom der Gesundheitsdirektion einreichte, offenbart eine beachtliche Geringschätzung dieser gegenüber. Dazu kommt die fälschliche Auskündung als "Dr. med.". Bereits diese Sachverhalte rechtfertigen den Bewilligungsentzug, weshalb es sich erübrigt, näher auf die übrigen Vorwürfe des Beschwerdegegners und der Gesundheitsdirektion einzugehen (E. 4.1).

Die Verpflichtung, innert einer Frist von drei Wochen Behandlungen von Patientinnen und Patienten, die bereits in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert gleicher Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen, und das Verbot, neue Behandlungen zu beginnen, sind Folgen des rechtmässigen Entzugs der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung. Auch die Auflage, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Ärztin unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Bewilligungsentzug informiert worden sei, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2).

Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich auch als verhältnismässig. Das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten und eines intakten Gesundheitswesens ist vorliegend höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKÜNDUNG BERUFSAUSÜBUNG BEWILLIGUNGSENTZUG PATIENTENSCHUTZ SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG STRAFBEFEHL URKUNDENFÄLSCHUNG VERTRAUENSWÜRDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 61 Abs. I lit. a GesundheitsG § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 38 Abs. I MEDBG § 40 lit. d MEDBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3