Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2022.00628 • VG ZH VB.2022.00628 KI-generiert

Appeal Regarding Conditional Release and Probationary Period Duration

Geschäftsnummer VB.2022.00628
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the conditional release from a custodial measure, where the appellant sought definitive release without a probationary period. The court upheld the lower court's decision, reasoning that a two-year probationary period and associated directives were appropriate and not disproportionate, and that the appellant failed to present arguments challenging these findings. Furthermore, the court emphasized that definitive release from a custodial measure under the relevant statute is legally not provided for without a preceding probationary period, which must last at least one year, thereby rejecting the request for immediate release and any alternative request for a reduction to a one-year probation without substantiated reasons.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme | Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner legten schlüssig dar, weshalb vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren angezeigt ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die für diese Zeit angeordneten Weisungen, die nicht als unverhältnismässig einschneidend bezeichnet werden können. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen infrage stellen würde. Seinem Antrag, er sei endgültig – mithin ohne Probezeit – zu entlassen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil eine endgültige Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ohne vorgängige Probezeit von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist und die Probezeit darüber hinaus mindestens ein Jahr zu dauern hat. Soweit der Beschwerdeführer – eventualiter – um eine Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr ersucht, führt er hierfür keine stichhaltigen Gründe an (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
bedingte Entlassung Probezeit Freiheitsstrafe Unterbrechung der Verjährung definitive Freilassung Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 59 StGB

The court referenced this article regarding the legal requirement for a probation period before final release from a measure.

Art. 62 Abs. I StGB

This provision is listed in the legal norms section related to the decision on conditional release.

Art. 62 Abs. II StGB

This provision is listed in the legal norms section related to the decision on conditional release.

Art. 62 Abs. III StGB

This provision is listed in the legal norms section related to the decision on conditional release.

Art. 94 StGB

This provision is listed in the legal norms section related to the decision on conditional release.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00628

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222978&W10_KEY=13317466&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00628 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 29.03.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme · Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner legten schlüssig dar, weshalb vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren angezeigt ist.

Dasselbe gilt in Bezug auf die für diese Zeit angeordneten Weisungen, die nicht als unverhältnismässig einschneidend bezeichnet werden können. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen infrage stellen würde. Seinem Antrag, er sei endgültig – mithin ohne Probezeit – zu entlassen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil eine endgültige Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ohne vorgängige Probezeit von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist und die Probezeit darüber hinaus mindestens ein Jahr zu dauern hat.

Soweit der Beschwerdeführer – eventualiter – um eine Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr ersucht, führt er hierfür keine stichhaltigen Gründe an (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG PROBEZEIT STATIONÄRE MASSNAHME WEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 59 StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62 Abs. II StGB Art. 62 Abs. III StGB Art. 94 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4