Appeal Regarding Conditional Release and Probationary Period Duration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the conditional release from a custodial measure, where the appellant sought definitive release without a probationary period. The court upheld the lower court's decision, reasoning that a two-year probationary period and associated directives were appropriate and not disproportionate, and that the appellant failed to present arguments challenging these findings. Furthermore, the court emphasized that definitive release from a custodial measure under the relevant statute is legally not provided for without a preceding probationary period, which must last at least one year, thereby rejecting the request for immediate release and any alternative request for a reduction to a one-year probation without substantiated reasons.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der stationären Massnahme | Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner legten schlüssig dar, weshalb vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren angezeigt ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die für diese Zeit angeordneten Weisungen, die nicht als unverhältnismässig einschneidend bezeichnet werden können. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen infrage stellen würde. Seinem Antrag, er sei endgültig – mithin ohne Probezeit – zu entlassen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil eine endgültige Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ohne vorgängige Probezeit von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist und die Probezeit darüber hinaus mindestens ein Jahr zu dauern hat. Soweit der Beschwerdeführer – eventualiter – um eine Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr ersucht, führt er hierfür keine stichhaltigen Gründe an (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court referenced this article regarding the legal requirement for a probation period before final release from a measure.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00628
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00628 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 29.03.2023 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme · Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner legten schlüssig dar, weshalb vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren angezeigt ist.
Dasselbe gilt in Bezug auf die für diese Zeit angeordneten Weisungen, die nicht als unverhältnismässig einschneidend bezeichnet werden können. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen infrage stellen würde. Seinem Antrag, er sei endgültig – mithin ohne Probezeit – zu entlassen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil eine endgültige Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ohne vorgängige Probezeit von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist und die Probezeit darüber hinaus mindestens ein Jahr zu dauern hat.
Soweit der Beschwerdeführer – eventualiter – um eine Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr ersucht, führt er hierfür keine stichhaltigen Gründe an (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG PROBEZEIT STATIONÄRE MASSNAHME WEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 59 StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62 Abs. II StGB Art. 62 Abs. III StGB Art. 94 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4