Property Heritage Protection Status Determination and Evidentiary Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision regarding the inclusion of a property in an inventory for heritage protection, where the initial expert report from the cantonal commission was deemed insufficient because it failed to adequately address the factual basis required to determine if the building held significant testimonial value under relevant planning law, a determination that ultimately involves legal assessment while respecting municipal autonomy. The court accepted a party-submitted expert opinion as admissible new evidence related to the protected status of the structures, finding that the main building possessed inherent and situational value, and that both the main and ancillary buildings met the criterion of important testimony for protection, necessitating the annulment of the lower court's decision and remitting the matter to the competent municipal authority due to missing essential factual elements and the absence of a required balancing of interests.
Legislator-Regeste
AmtlichInventarentlassung | Schutzobjekt i.S.v. § 203 Abs. 1 lit. c? Unzureichendes Gutachten der KDK; Parteigutachten. Aufgabe eines Gutachtens ist es, die in einem Inventar enthaltenen Hinweise zu vertiefen und genauer abzuklären. Ein Gutachten liefert die als Entscheidgrundlage dienenden Fakten. Die Bindungswirkung eines Gutachtens erstreckt sich nur auf die darin enthaltenen Feststellungen tatsächlicher Art und beschränkt sich zudem auf Fachfragen. Die Aufgabe des Gutachters ist auf die Sachverhaltsdarstellung beschränkt, wohingegen dessen rechtliche Würdigung den rechtsanwendenden Behörden obliegt. Ob ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht und nicht von Gutachtenspersonen zu entscheiden ist. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsfrage in diesem Bereich schwierig. Hinzu kommt, dass die Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung die Gemeindeautonomie zu beachten haben. Dieser Aufgabe wurde mit dem Gutachten der KDK nicht im erforderlichen Ausmass nachgekommen. Zwar hat die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen und Fotografien erstellt, womit sich aber die Mängel des Gutachtens nicht vollends beheben lassen. Beim vom ZVH eingereichten Gutachten handelt es sich um ein zulässiges neues Beweismittel, welches sich auf bereits behauptete Tatsachen – die Schutzwürdigkeit der Streitobjekte – bezieht. Es ist geeignet, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen und ist nur – aber immerhin – als Parteiaussage zu berücksichtigen (E. 5.1). Vorliegend weist das Hauptgebäude zumindest einen gewissen Eigenwert und einen hohen Situationswert auf. Die für eine Unterschutzstellung vorausgesetzte wichtige Zeugenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG ist gegeben. Letztere ergibt sich sodann auch für das Nebengebäude, und zwar aus dessen hohen Eigenwert sowie der Ensemblezugehörigkeit. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich insofern als rechtsverletzend. Wo wie hier wesentliche, zur alfälligen Festlegungdes Schutzumfangs erforderliche Elemente des Sachverhalts fehlen und noch keine Interessenabwägung vorgenommen wurde, ist die Sache angesichts der genannten Beurteilungsspielräume der Gemeinde an die zuständige kommunale Behörde zurückzuweisen (E. 6+7). Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the prerequisite for protection according to § 203 para. 1 lit. c PBG (important testimony) was met for the main building, leading to the partial upholding of the appeal.
The court implicitly applied this provision by remitting the matter to the competent municipal authority for further essential factual determinations and interest balancing, as indicated by the final order of remittance.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00624
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2022.00624 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.10.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Schutzobjekt i.S.v. § 203 Abs. 1 lit. c? Unzureichendes Gutachten der KDK; Parteigutachten. Aufgabe eines Gutachtens ist es, die in einem Inventar enthaltenen Hinweise zu vertiefen und genauer abzuklären.
Ein Gutachten liefert die als Entscheidgrundlage dienenden Fakten. Die Bindungswirkung eines Gutachtens erstreckt sich nur auf die darin enthaltenen Feststellungen tatsächlicher Art und beschränkt sich zudem auf Fachfragen. Die Aufgabe des Gutachters ist auf die Sachverhaltsdarstellung beschränkt, wohingegen dessen rechtliche Würdigung den rechtsanwendenden Behörden obliegt. Ob ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht und nicht von Gutachtenspersonen zu entscheiden ist. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsfrage in diesem Bereich schwierig.
Hinzu kommt, dass die Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung die Gemeindeautonomie zu beachten haben. Dieser Aufgabe wurde mit dem Gutachten der KDK nicht im erforderlichen Ausmass nachgekommen. Zwar hat die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen und Fotografien erstellt, womit sich aber die Mängel des Gutachtens nicht vollends beheben lassen. Beim vom ZVH eingereichten Gutachten handelt es sich um ein zulässiges neues Beweismittel, welches sich auf bereits behauptete Tatsachen – die Schutzwürdigkeit der Streitobjekte – bezieht.
Es ist geeignet, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen und ist nur – aber immerhin – als Parteiaussage zu berücksichtigen (E. 5.1). Vorliegend weist das Hauptgebäude zumindest einen gewissen Eigenwert und einen hohen Situationswert auf. Die für eine Unterschutzstellung vorausgesetzte wichtige Zeugenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG ist gegeben. Letztere ergibt sich sodann auch für das Nebengebäude, und zwar aus dessen hohen Eigenwert sowie der Ensemblezugehörigkeit. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich insofern als rechtsverletzend.
Wo wie hier wesentliche, zur alfälligen Festlegung des Schutzumfangs erforderliche Elemente des Sachverhalts fehlen und noch keine Interessenabwägung vorgenommen wurde, ist die Sache angesichts der genannten Beurteilungsspielräume der Gemeinde an die zuständige kommunale Behörde zurückzuweisen (E. 6+7). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE EIGENWERT GUTACHTEN SITUATIONSWERT WICHTIGER ZEUGE ZEUGENSCHAFT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3